Menschen mit Behinderungen, denen von privaten oder öffentlichen Arbeitgeberinnen beziehungsweise Arbeitgebern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, können das „Budget für Arbeit“ nutzen. Ihnen sollen auf diese Weise neue berufliche Perspektiven zu fairen Löhnen eröffnet werden. Mit dem Budget für Arbeit können diese Arbeitsverhältnisse durch einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Finanzierung der Aufwendungen für behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. In Hamburg wird die Vermittlung sowie die Anleitung und Begleitung durch folgende sechs Träger angeboten:
Die beiden anerkannten Werkstätten alsterarbeit gemeinnützige GmbH und Elbe-Werkstätten GmbH, die sogenannten anderen Leistungsanbieter
Das Rauhe Haus (rauheshaus.de) und Bergedorfer Impuls – impuls Arbeit & Reha – Beschäftigung und berufliche Rehabilitation (impuls-reha.de) und die Integrationsfachdienste ARINET GmbH und Hamburger Arbeitsassistenz.
Wer kann das Budget für Arbeit nutzen ?
Anspruchsberechtigt sind volljährige Menschen mit Behinderungen, die zum Personenkreis des § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB XII in der Fassung vom 31. Dezember 2019 gehören und einen Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters (aLa) nach § 58 SGB IX haben. Das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX) kann genutzt werden im Anschluss an den Berufsbildungsbereich in einer WfbM nach § 57 SGB IX. Es ist auch ein vorzeitiger Wechsel aus dem Berufsbildungsbereich ins Budget für Arbeit möglich, wenn alle beteiligten Kostenträger diesem zustimmen.
Wie hoch ist die Förderung ?
Der Lohnkostenzuschuss ist abhängig von der individuellen Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen. Er kann bis zu 75 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts betragen. Bei der Höhe des Gesamtentgeltes sind die Vorgaben des Mindestlohngesetzes zu berücksichtigen. Arbeitsverträge können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten befristet werden. Stellt ein Arbeitgeber eine Person im Rahmen des Budgets für Arbeit ein, die früher in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder beim anderen Leistungsanbieter gearbeitet hat, wird dieses Angestelltenverhältnis nach § 159 SGB IX im Kontext der Ausgleichsabgabe für den Zeitraum von zwei Jahren auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Grundsätzlich ist eine Vollzeitbeschäftigung anzustreben, damit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt möglichst selbstständig verdienen können. Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von mindesten 25 Wochenstunden sind jedoch ebenfalls zulässig. Beschäftigungen mit geringerem Umfang sind nur in begründeten Einzelfällen möglich. Bei einem geplanten Beschäftigungsumfang von weniger als 15 Wochenstunden ist ein Budget für Arbeit nicht möglich.
Die Vorgaben bezüglich der Höhe des Lohnkostenzuschusses gelten für sämtliche Arbeitsverhältnisse gleichermaßen. Bei dem Zuschuss handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung, die direkt an die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber gezahlt wird.
Die geförderten Arbeitsverhältnisse unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Hiervon ausgenommen ist nur die Arbeitslosenversicherung, da davon ausgegangen wird, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht. Ein Befreiungsantrag von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 SGB III ist jedoch durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu stellen. Bedingt durch den Wegfall, können allerdings auch keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I, in Anspruch genommen werden.
Gibt es weitere Unterstützungen?
Zusätzlich zum Lohnkostenzuschuss wird dem Menschen mit Behinderung eine wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Diese Fachkräfte unterstützen den Menschen mit Behinderung, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Beschäftigten im Umfeld bei Fragen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses des Menschen mit Behinderung. Neben Beratungsgesprächen beinhaltet die Anleitung und Begleitung beispielsweise auch Betriebsbesuche am Arbeitsplatz oder die Einarbeitung in neue Aufgabenbereiche.
Rückkehrrecht
Sollte die versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb zur Überforderung führen oder aus anderen Gründen nicht mehr möglich sein, haben Leistungsberechtigte ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder zu einem anderen Leistungsanbieter. Mit der Bewilligung des Budgets für Arbeit erhalten sie hierüber eine schriftliche Mitteilung.
Informationen
In der Fachanweisung der Fachbehörde vom 1. Mai 2022 finden Sie umfangreiche Informationen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der Beratungsstelle handicap oder von der Beratungsstelle BIHA Hamburg.