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Bewilligung

Leistungsrechtlicher Fachdienst Eingliederungshilfe

Teilhabe von behinderten Menschen am gesellschaftlichen Leben

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Die Fachdienste EH 1 und EH 6 nehmen als leistungsrechtliche Fachdienste die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Bewilligung der Eingliederungshilfe wahr, gegebenenfalls einschließlich der Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die wichtigsten Aufgaben sind:

  • Leistungen der Eingliederungshilfe innerhalb und außerhalb Hamburgs
  • Existenzsichernde Leistungen in besonderen Wohnformen innerhalb und außerhalb Hamburgs
  • Existenzsichernde Leistungen bei ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb Hamburgs
  • Hilfe zur Pflege im Rahmen des Lebenslagenmodells
  • Blindenhilfe / Blindengeld im Zusammenhang mit Eingliederungshilfe außerhalb Hamburgs sowie in besonderen Wohnformen
  • Gastweise Unterbringung

Haben Sie Fragen zu leistungsrechtlichen Anliegen oder Fragen zu einem konkreten Leistungsfall, dann kontaktieren Sie bitte unser Service Center unter der 040 42881-9494 oder senden Sie bei Fragen zu Zuständigkeiten bitte eine Mail an
EH-Antragslotse@wandsbek.hamburg.de.

Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe, zum Antragsverfahren sowie zu den verschiedenen Leistungsarten erhalten Sie unter unseren Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe.

Fragen und Antworten zum Thema Eingliederungshilfe

Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.

Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.

Die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist eine wesentliche Behinderung beziehungsweise eine Teilhabeeinschränkung. Die Feststellung, dass eine Person zu diesem Personenkreis gehört, trifft der Ärztliche Fachdienst im Fachamt Eingliederungshilfe. Die Ermittlung und Festlegung des konkreten Bedarfs erfolgt durch den Sozialpädagogischen Fachdienst. Bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen. Gegebenenfalls ist ein Aufwendungsbeitrag zu erheben.

Seit Januar 2020 ist das Fachamt Eingliederungshilfe antragannehmende Dienststelle für alle Anträge auf Eingliederungshilfe.
Wenn Sie außerhalb Hamburgs wohnen und die Freie und Hansestadt Hamburg trotzdem voraussichtlicher Kostenträger wird, ist der Antrag direkt beim Fachamt Eingliederungshilfe, Leistungsrechtlicher Fachdienst, EH 1, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg zu stellen.
Ausnahmen von der Zuständigkeit des Fachamtes Eingliederungshilfe als zentrales Fachamt finden Sie am Ende der Seite und bei Antragstellung und Formulare.
Nach erfolgter Antragstellung werden in der Regel der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe die Zugehörigkeit zum Personenkreis prüfen und im positiven Fall wird der Sozialpädagogische Fachdienst die Bedarfserhebung vornehmen.

Schematische Darstellung "Antragsverfahren im Fachamt Eingliederungshilfe" (PowerPoint-Präsentation, barrierefrei)

Es gibt in der Freien und Hansestadt Hamburg einige Ausnahmen, in denen Leistungen auf Eingliederungshilfe bei anderen Dienststellen beantragt werden müssen:

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII stellen Sie

  • bei Ihrem zuständigen bezirklichen Jugendamt.

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe in der Schule stellen Sie

Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen) stellen Sie

  • bei der Agentur für Arbeit.

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Suchtkranke stellen Sie

Wegbeschreibung zum Fachamt mit Hinweisen zur Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Kartengrundlage LGV, Hamburg (FHH-Atlas) / Bezirksamt Wandsbek


Das Fachamt Eingliederungshilfe ist in der Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg.

Nicht alle Räumlichkeiten des Fachamtes sind barrierefrei.
Sofern Sie Rollstuhlfahrerin beziehungsweise Rollstuhlfahrer oder gehbehindert sind, teilen Sie das bitte vor Ihrem Termin mit.
Die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter wird dann einen barrierefreien Raum für Ihren Termin organisieren.
Sofern Sie hörbehindert sind und einen Termin bei dem Fachbereich „Fallmanagement für Menschen mit einer Hörbehinderung“ wahrnehmen möchten, nehmen Sie bitte vorher mit dem Fachbereich Kontakt auf.

Nachdem Sie Ihren Antrag im Fachamt Eingliederungshilfe eingereicht haben, wird der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes beauftragt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in der Fassung vom 31.12.2019 festzustellen oder zu überprüfen.

In der Regel werden Sie zu einer persönlichen ärztlichen Untersuchung eingeladen. Falls die Unterlagen so aktuell, umfassend und aussagekräftig sind, dass die nötigen gutachterlichen Aussagen nach Aktenlage getroffen werden können, kann unter Umständen auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden.

Bei Kindern und Jugendlichen und in weiteren Einzelfällen kann auch das bezirkliche Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen die Untersuchung durchführen.

Sie unterstützen den Antragsprozess, wenn Sie zusammen mit Ihrem Antrag vorhandene ärztliche oder andere Unterlagen, die Aussagen zu ihrer Behinderung beinhalten, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „ärztliche Unterlagen für den Gutachter“ einreichen.

In jedem Fall ist es nötig, dass Sie Ihre behandelnden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte, Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten und Krankenhäuser oder auch andere Dienststellen gegenüber dem zuständigen Ärztlichen Fachdienst von der Schweigepflicht entbinden. Bei Bedarf können dadurch Unterlagen angefordert oder offene Fragen telefonisch geklärt werden.
Den Vordruck zur Schweigepflichtentbindung mit Erläuterungsblatt (PDF-Datei, nicht barrierefrei) haben wir an dieser Stelle für Sie verlinkt.
Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie unter:
Fachamt Eingliederungshilfe - Antragsannahme

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