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Bedarfsermittlung

Sozialpädagogischer Fachdienst Eingliederungshilfe

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Der sozialpädagogische Fachdienst gliedert sich in drei Fachdienste (EH 2, EH 3 und EH 5) mit inhaltsgleichen Aufgaben.

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Alle Abteilungen sind für das Fallmanagement ambulanter Eingliederungshilfen (einschließlich für Werkstätten und Tagesförderstätten) sowie in besonderen Wohnformen (früher: stationäre Einrichtungen) innerhalb und außerhalb Hamburgs für Menschen mit einer geistigen, körperlichen und / oder seelischen Behinderung zuständig. Einige Spezialaufgaben werden nur von einzelnen Abteilungen wahrgenommen.

Buchstabenaufteilung der Abteilungen

Buchstaben

Abteilung

A-BER

EH 31

BES-DES

EH 35

DET-FRANKE

EH 32

FRANKF-HASS

EH 25

HASSA-KITZ

EH 21

KIUA-LIED

EH 24

LIEE-NEUMA

EH 52

NEUMB-REIM

EH 51

REIN-SCHT

EH 22

SCHU-TORN

EH 23

TORO-Z

EH 34



Die Fallmanagerinnen und Fallmanager stellen zusammen mit den Leistungsberechtigten im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens die notwendigen und erforderlichen Bedarfe fest. Dabei werden die benötigte ambulante Leistung oder die Fachleistung in einer besonderen Wohnform ermittelt. Ergänzend werden Ziele vereinbart, die im Gesamtplan festgehalten werden. Soweit erforderlich erfolgt dies in einer Gesamtplankonferenz mit weiteren vom Leistungsberechtigten hinzugezogenen Personen.

Weitere Einzelheiten zum Gesamtplanverfahren entnehmen Sie bitte unseren
Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe unter "Wie erfolgt die Bedarfsfeststellung durch den Sozialpädagogischen Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe?"

Seit Januar 2020 sind alle Anträge auf Eingliederungshilfe beim Leistungsrechtlichen Fachdienst EH 1 und EH 6 einzureichen. Dort wird das Verfahren eingeleitet:  Bei Neuanträgen wird zunächst der Ärztliche Fachdienst um die erforderliche Feststellung der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis gebeten. Wenn dies positiv erfolgt ist, wird der Sozialpädagogische Fachdienst mit dem Gesamtplanverfahren beauftragt.

Dazu gibt es gesonderte Aufgabengebiete:

Kontaktdaten können Sie im Hamburg Service finden:

Weitere Informationen zur Eingliederungshilfe, zum Antragsverfahren sowie zu den verschiedenen Leistungsarten erhalten Sie unter unseren Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe.

Fragen und Antworten zum Thema Eingliederungshilfe

Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden erbracht, um die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Die Eingliederungshilfe ist die wichtigste Unterstützungsleistung vom Staat für Menschen mit Behinderungen. Mit ihrer Hilfe sollen sie möglichst genauso am Leben teilnehmen können wie Menschen ohne Behinderung. Die Teilhabe bezieht sich auf die Arbeitswelt und das Wohnen, aber auch auf andere Lebensbereiche.

Mit den aktuellen Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) bekommt der Begriff „Teilhabe“ eine neue Bedeutung für Menschen mit Behinderung. Es hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Als Teilhabe wird das sozialpolitische Konzept der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung definiert. Es löst damit das alte Konzept der Fürsorge und Versorgung ab.

Die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe ist eine wesentliche Behinderung beziehungsweise eine Teilhabeeinschränkung. Die Feststellung, dass eine Person zu diesem Personenkreis gehört, trifft der Ärztliche Fachdienst im Fachamt Eingliederungshilfe. Die Ermittlung und Festlegung des konkreten Bedarfs erfolgt durch den Sozialpädagogischen Fachdienst. Bei der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird eine Einkommens- und Vermögensprüfung vorgenommen. Gegebenenfalls ist ein Aufwendungsbeitrag zu erheben.

Seit Januar 2020 ist das Fachamt Eingliederungshilfe antragannehmende Dienststelle für alle Anträge auf Eingliederungshilfe.
Wenn Sie außerhalb Hamburgs wohnen und die Freie und Hansestadt Hamburg trotzdem voraussichtlicher Kostenträger wird, ist der Antrag direkt beim Fachamt Eingliederungshilfe, Leistungsrechtlicher Fachdienst, EH 1, Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg zu stellen.
Ausnahmen von der Zuständigkeit des Fachamtes Eingliederungshilfe als zentrales Fachamt finden Sie am Ende der Seite und bei Antragstellung und Formulare.
Nach erfolgter Antragstellung werden in der Regel der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe die Zugehörigkeit zum Personenkreis prüfen und im positiven Fall wird der Sozialpädagogische Fachdienst die Bedarfserhebung vornehmen.

Schematische Darstellung "Antragsverfahren im Fachamt Eingliederungshilfe" (PowerPoint-Präsentation, barrierefrei)

Es gibt in der Freien und Hansestadt Hamburg einige Ausnahmen, in denen Leistungen auf Eingliederungshilfe bei anderen Dienststellen beantragt werden müssen:

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII stellen Sie

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe in der Schule stellen Sie

Einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen) stellen Sie

Einen Antrag auf Eingliederungshilfe für Suchtkranke stellen Sie

Wegbeschreibung zum Fachamt mit Hinweisen zur Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Kartengrundlage LGV, Hamburg (FHH-Atlas) / Bezirksamt Wandsbek


Das Fachamt Eingliederungshilfe ist in der Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg.

Nicht alle Räumlichkeiten des Fachamtes sind barrierefrei.
Sofern Sie Rollstuhlfahrerin beziehungsweise Rollstuhlfahrer oder gehbehindert sind, teilen Sie das bitte vor Ihrem Termin mit.
Die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter wird dann einen barrierefreien Raum für Ihren Termin organisieren.
Sofern Sie hörbehindert sind und einen Termin bei dem Fachbereich „Fallmanagement für Menschen mit einer Hörbehinderung“ wahrnehmen möchten, nehmen Sie bitte vorher mit dem Fachbereich Kontakt auf.

Nachdem Sie Ihren Antrag im Fachamt Eingliederungshilfe eingereicht haben, wird der Ärztliche Fachdienst des Fachamtes beauftragt, die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in der Fassung vom 31.12.2019 festzustellen oder zu überprüfen.

In der Regel werden Sie zu einer persönlichen ärztlichen Untersuchung eingeladen. Falls die Unterlagen so aktuell, umfassend und aussagekräftig sind, dass die nötigen gutachterlichen Aussagen nach Aktenlage getroffen werden können, kann unter Umständen auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden.

Bei Kindern und Jugendlichen und in weiteren Einzelfällen kann auch das bezirkliche Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen die Untersuchung durchführen.

Sie unterstützen den Antragsprozess, wenn Sie zusammen mit Ihrem Antrag vorhandene ärztliche oder andere Unterlagen, die Aussagen zu ihrer Behinderung beinhalten, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „ärztliche Unterlagen für den Gutachter“ einreichen.

In jedem Fall ist es nötig, dass Sie Ihre behandelnden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte, Therapeutinnen beziehungsweise Therapeuten und Krankenhäuser oder auch andere Dienststellen gegenüber dem zuständigen Ärztlichen Fachdienst von der Schweigepflicht entbinden. Bei Bedarf können dadurch Unterlagen angefordert oder offene Fragen telefonisch geklärt werden.
Den Vordruck zur Schweigepflichtentbindung mit Erläuterungsblatt (PDF-Datei, nicht barrierefrei) haben wir an dieser Stelle für Sie verlinkt.
Weiterführende Informationen zur Antragstellung finden Sie unter:
Fachamt Eingliederungshilfe - Antragsannahme

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