Dieses spezielle Sachgebiet ist ein zentraler Dienst für Pflegekinder mit Eingliederungshilfebedarf (aufgrund einer körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Behinderung), die in Pflegefamilien außerhalb Hamburgs leben und für die der Eingliederungshilfeträger Hamburg die Kosten trägt. Darüber hinaus werden Betreuungsfamilien, die Leistungen nach §80 SGB IX in Hamburger Kostenträgerschaft erhalten, zentral durch die Kolleginnen und Kollegen des Sondersachgebietes betreut.
Für Kinder/Jugendliche unter 21 Jahren mit Behinderung/Teilhabeeinschränkung, die in einer Pflegefamilie innerhalb Hamburgs leben, sind die Allgemeinen Soziale Dienste der Jugendämter zuständig.
Das Aufgabengebiet des Fallmanagements für Betreuungs- und Pflegefamilien umfasst im Wesentlichen die diagnostische Begutachtung der Leistungsberechtigten mit Eingliederungshilfebedarf, die Gesamt- und Teilhabeplanung mitsamt der Festlegung passgenauer Leistungen und die Befürwortung der Hilfen.
Die Fallmanagerinnen und -manager stellen zusammen mit den Leistungsberechtigten, den Pflegeeltern oder den Betreuungsfamilien, den Sorgeberechtigten und den Vormunderinnen und Vormunden sowie weiteren am Prozess Beteiligten im Rahmen einer Gesamtplankonferenz die erforderlichen Bedarfe fest. Dabei wird das Augenmerk auf die Leistungsberechtigten mit ihren individuellen Teilhabebedarfen gelegt und die Beteiligten entsprechend beraten. Die Gesamtplankonferenz findet in der Regel einmal jährlich im Haushalt der Pflege- und Betreuungsfamilien oder im Fachamt Eingliederungshilfe statt.
Die Fallmanagerinnen und -manager wenden die jeweils am Wohnort der Pflege- und Betreuungsfamilie geltenden Kreisrichtlinien und Bestimmungen an.
Antragsverfahren
Hier finden Sie Allgemeine Hinweise zum Antragsverfahren.
Für Pflegekinder die eine Behinderung haben und in einer Pflegefamilie außerhalb Hamburgs untergebracht wurden, wird durch das zuständige Jugendamt eine Fallabgabe an das Fachamt Eingliederungshilfe beantragt. Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Meldedaten des Pflegekindes (vollständig)
- Meldedaten der Pflegeeltern
- aktuelle Meldedaten der leiblichen Eltern
- aktuelle Meldedaten der Sorgeberechtigten
- Nachweis über die Personensorge für das Pflegekind (zum Beispiel Vormunderin oder Vormund, Pflegerin oder Pfleger)
- Angaben zum Wohnort des Kindes bei Beginn der Hilfe nach §§ 27/33 SGB VIII (das heißt zum Zeitpunkt der auswärtigen Unterbringung in einer Pflegefamilie)
- gutachterliche Stellungnahme bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 99 SGB IX
- Hilfeplan und Protokolle der letzten zwei Hilfeplangespräche bzw. einen aussagefähigen Bericht über den bisherigen Verlauf der Hilfe
- Angaben über die Höhe und die Berechnung des gegenwärtigen Pflegegeldes (Aufschlüsselung in materielle Aufwendungen und Erziehungsgeld) und gegebenenfalls der Art und den Umfang bewilligter Nebenleistungen (Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides).
- Richtlinien und Leistungskatalog des jeweiligen Kreises beziehungsweise der jeweiligen Stadt
- Angaben zum bisherigen Kostenbeitrag der leiblichen Eltern nach SGB VIII
- Kopie der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII, beziehungsweise Bestätigung des Jugendamtes über das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach § 44 Abs.1 S. 2 SGB VIII, oder aktuelle Pflegebescheinigung nach §§27/33 SGB VIII
- Benennung der Ansprechpersonen aus den Bereichen Wirtschaftliche Jugendhilfe und Allgemeiner Sozialdienst sowie das Geschäftszeichen im Jugendamt am Wohnort der Pflegeperson
Um unklare Zuständigkeiten zu vermeiden möchten wir auf folgende Sachverhalte hinweisen: Auch wenn die Eingliederungshilfe für die Leistungsgewährung in einem Fall zuständig ist
- verbleibt gemäß § 87a Abs. 1 SGB VIII für die Erteilung, Aufhebung und Überprüfung der Voraussetzungen einer Pflegeerlaubnis (gem. § 44 SGB VIII) das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- hat gemäß § 8a SGB VIII das örtlich zuständige Jugendamt einen Schutzauftrag. Über Herausnahme und Inobhutnahme des Pflegekindes gemäß § 42 SGB VIII entscheidet das örtlich zuständige Jugendamt, in dessen Bereich sich das Pflegekind aufhält und nicht der zuständige Sozialhilfeträger;
- hat die Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung (Pflegeelternberatung). Eine ortsnahe Beratung und Unterstützung ist sicherzustellen. Zudem ist die Art und Weise der Zusammenarbeit im Hilfeplan (in der Eingliederungshilfe: Gesamtplan) festzuhalten;
- verbleibt die Zuständigkeit für die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten nach Maßgabe des § 50 SGB VIII beim örtlichen Träger der Jugendhilfe (vgl. § 85 Abs. 1 i. V. m. § 87b Abs. 1 und § 86 SGB VIII).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen sich auf die Leistungsberechtigten (die Pflegekinder), Leistungen für die leiblichen Eltern sind nicht vorgesehen.
Auch wenn die Eingliederungshilfe für die Leistungsgewährung zuständig ist, liegen das Beratungsrecht der leiblichen Eltern und der Umgang mit den Besuchskontakten im Aufgabenbereich des Jugendamtes.
Bitte beachten Sie, dass gemäß der Bestimmungen des SGB IX ab Volljährigkeit und bei Übergang in Eingliederungshilfe die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen geprüft werden muss.
Bitte weisen Sie den/die junge/n Erwachsene/n beziehungsweise ihre/n / seine/n rechtliche/n Betreuer/in darauf hin, rechtzeitig einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen beim vorrangigen Kostenträger (zum Beispiel Grundsicherungsamt, Jobcenter oder dem zuständigen Amt für BAföG-Leistungen) zu stellen, damit es bei Übernahme in die Eingliederungshilfe nicht zu Finanzierungslücken kommt.
Der Zeitpunkt der Leistungstrennung (zu prüfen ab 18. Geburtstag) erfolgt analog den Bestimmungen der jeweiligen Kreisrichtlinien des Wohnortes.
Kontakt:
Bezirksamt Wandsbek
Fachamt Eingliederungshilfe
Sarah Wosu (Abteilungsleitung W/EH 51)
Kurt-Schumacher-Allee 4
20097 Hamburg
Tel. 040 428 81 - 9376
E-Mail: Sarah.Wosu@wandsbek.hamburg.de