Menschen mit Behinderung, die auf absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, (dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI oder nicht erwerbsfähig nach § 8 Absatz 1 SGB II) können die folgenden Angebote zur Teilhabe am Arbeitsleben wahrnehmen.
Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Die Werkstätten für behinderte Menschen bieten jenen Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder der Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt an. Sie ermöglicht es behinderten Menschen, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen. Dabei wird auch ihre Persönlichkeit weiterentwickelt. In Hamburg wird durch freie gemeinnützige Träger ein vielfältiges Angebot an Werkstattplätzen bereit gestellt. Als Träger der anerkannten Werkstätten stehen alsterarbeit gemeinnützige GmbH und die Elbe-Werkstätten GmbH zur Verfügung. Informationen zu den Trägern der Werkstätten, deren Standorte und Angebote finden sich auf den Internetseiten der Anbieter. Die Werkstätten gliedern sich in den Eingangs-, den Berufsbildungs- und den Arbeitsbereich. Leistungsträger für den Eingangs- und den Berufsbildungsbereich ist in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung. Hier werden die Erstanträge auf Maßnahmen der beruflichen Eingliederung entgegengenommen. Grundlage der Leistungsgewährung ist das Sozialgesetzbuch III bzw. VI.
Nach Beendigung des Berufsbildungsbereichs erhalten die Absolventen ein Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss. Mit dem Wechsel der Absolventen aus dem Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich der Werkstatt ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe der zuständige Leistungsträger. Die Leistungen werden nach dem Sozialgesetzbuch IX erbracht (§ 58 SGB IX).
Andere Leistungsanbieter
Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch „Andere Leistungsanbieter“ eine Beschäftigung analog der Werkstätten für behinderte Menschen anbieten können. Für andere Leistungsanbieter gelten die gleichen Vorschriften wie für Werkstätten für behinderte Menschen. Diese anderen Leistungsanbieter durchlaufen jedoch kein förmliches Anerkennungsverfahren. Sie sind häufig kleiner als die Werkstätten und bieten in der Regel nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich an. Die anderen Leistungsanbieter sind nicht zur Aufnahme verpflichtet. In Hamburg handelt es sich hierbei um Angebote der Träger ARINET GmbH, Bergedorfer Impuls gGmbH, Hamburger Arbeitsassistenz und Rauhes Haus.
Die Leistungen werden auf der Grundlage von § 60 Sozialgesetzbuch IX erbracht.
Eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen könnte eventuell die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sein. Mit dem „Budget für Arbeit" besteht eine Fördermöglichkeit, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern angeboten werden kann.