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Eingliederungshilfe

Teilhabe am Arbeitsleben

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Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an.

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Mann im Rollstuhl an seinem Büroarbeitsplatz
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Grundsätzliches Ziel der Eingliederungshilfe ist die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen beziehungsweise von durch Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an. Dies beinhaltet auch das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Zu diesem Zweck soll ein offener, inklusiver und für Menschen mit Behinderungen zugänglicher Arbeitsmarkt geschaffen werden, auf dem Menschen mit Behinderung je nach individuellen Wünschen und Möglichkeiten verschiedene Angebote zur Verfügung stehen.

Da behinderte Menschen in unterschiedlichen Ausprägungen an der Teilhabe am Arbeitsleben eingeschränkt sind, gibt es auch verschiedene Angebote:

  • Grundsätzliche Informationen für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen
  • Informationen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert oder nicht erwerbsfähig sind
  • Mit dem Budget für Arbeit steht behinderten Menschen eine finanzielle Fördermöglichkeit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Verfügung
  • Auch für die Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben gibt es in Hamburg Möglichkeiten
  • Informationen zur Teilhabe am arbeitsweltlichen Kontext für Menschen mit seelischer Behinderung
  • Mit dem Budget für Ausbildung steht behinderten Menschen eine finanzielle Fördermöglichkeit zur Absolvierung einer Ausbildung zur Verfügung.

Weitere Informationen

Teilhabe am Arbeitsleben

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an.

Teilhabe am Arbeitsleben

Nicht erwerbsfähige Menschen mit Behinderung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an.

Teilhabe am Arbeitsleben

Budget für Arbeit

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an.

Teilhabe am Arbeitsleben

Vorbereitung

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) erkennt in Artikel 27 "Arbeit und Beschäftigung" das gleiche Recht von Menschen mit und ohne Behinderungen auf Arbeit an.

Teilhabe am Arbeitsleben

Budget für Ausbildung

Mit dem Budget für Ausbildung steht behinderten Menschen eine finanzielle Fördermöglichkeit zur Absolvierung einer Ausbildung zur Verfügung.