Was bedeutet „erstmalige endgültige Herstellung von Straßen“?
Die Bebaubarkeit eines Grundstückes setzt unter anderem einen Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz voraus. Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung einer derartigen sogenannten Erschließungsanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen Erschließungsbeiträge erheben, in der Regel nach Abschluss der Maßnahme.
Seit der Mitte des vergangenen Jahrhunderts gab es Zeiten intensiver Bautätigkeit und es bestand ein Bedarf, schnell viele Erschließungsmöglichkeiten zu schaffen. Es wurden Straßen hergerichtet, die den Vorgaben des heute geltenden Hamburgischen Wegegesetzes von 1974 (insbesondere § 49) nur teilweise entsprechen.
In Hamburg gibt es daher etliche Straßen, die zwar benutzbar sind, aber nicht als endgültig hergestellte Erschließungsanlagen gelten. Zum Beispiel ist die Fahrbahn nicht mit einer Bordkante abgegrenzt, es fehlt noch eine ausreichende Beleuchtung, eine Entwässerungsmöglichkeit oder eine Teilfläche der Straße gehört noch nicht der Stadt. Jede Erschließungsanlage muss außerdem in einem Bebauungsplan ausgewiesen oder planungsrechtlich gesichert sein. In der Sprache des Baurechts sagt man, diese Straßen sind noch nicht erstmalig endgültig hergestellt.
Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg hat erstmals 1998 moniert, dass Erschließungsbeiträge in Höhe von mehreren Millionen Deutsche Mark ausstehen, weil eine große Anzahl nur teilweise hergestellter Straßen bisher nicht erstmalig endgültig hergestellt worden ist.
Das Bezirksamt Wandsbek hat daraufhin begonnen, Erschließungsmaßnahmen zur erstmaligen, endgültigen Herstellung unfertiger Straßen durchzuführen und wird die Durchführung solcher Maßnahmen kontinuierlich fortzusetzen.
Informationen zu den Abgabenangelegenheiten erhalten Sie ausschließlich bei der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke und per E-Mail unter anliegerbeitraege@bwfgb.hamburg.de (Funktionspostfach).
Wie wird die Reihenfolge der Bearbeitung festgelegt?
Im Jahr 2007 haben alle sieben Hamburger Bezirke einheitliche Kriterien zur Beurteilung von unfertigen Straßen abgestimmt, um gleiche Grundlagen für die Beurteilung der Reihenfolge der Bearbeitung sicher zu stellen.
Die wichtigsten Kriterien sind:
- Wirtschaftlichkeit (Einsparung von Unterhaltungskosten)
- Erhöhung der Verkehrssicherheit
- Verbesserung der Entwässerung
- Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
- Verbesserung der Gestaltung
- Verfügbarkeit der erforderlichen Flächen (Grunderwerb)
Welche Straßen werden in Wandsbek erstmalig endgültig hergestellt?
Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Straße oder eine Teilstrecke Ihrer Straße dabei ist, schauen Sie in der aktuellen Straßenliste (PDF-Datei, 50 KB, August 2017) nach.
Da sich die Rahmenbedingungen ändern können, wird die Liste jährlich fortgeschrieben. Auch die Reihenfolge kann sich im Zuge der Fortschreibung ändern. Ein Rechtsanspruch auf eine Reihenfolge besteht nicht. Insbesondere kann aus der Liste nicht abgeleitet werden, dass für die nicht aufgeführten Straßen Erschließungsbeiträge bereits abgerechnet wurden.
Angesichts der Zahl von über 300 noch endgültig herzustellenden Straßen ist klar, dass die Umsetzung der Baumaßnahmen zur endgültigen Herstellung von Straßen in vielen Fällen nur langfristig erfolgen kann.
Kann ich dabei mitwirken, wann und wie meine Straße ausgebaut wird?
Die Auswahl der Straßen erfolgt nach oben genannten fachlichen Kriterien. Die endgültige Festlegung von Einzelmaßnahmen erfolgt in enger Abstimmung mit den Gremien der Bezirksversammlung. Die Möglichkeit, einen Zeitpunkt abzustimmen oder die Maßnahme als solches abzulehnen, ist daher in der Regel nicht gegeben.
Die Art der Herstellung erfolgt nach den erforderlichen Funktionen, den vorgegeben technische Regelwerken und Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit. Soweit im Rahmen dieser Vorgaben gestalterische Spielräum bestehen, gibt es Möglichkeiten, mit zu gestalten.