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Gleichstellung

Ehe für alle- Wie ist das weitere Verfahren?

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  • Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ tritt zum 01. Oktober 2017 in Kraft, das bedeutet, ab diesem Zeitpunkt können Lebenspartnerschaften in eine Ehe umgewandelt werden.

  • Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 01. Oktober 2017 nur noch eine Ehe eingehen, also keine Lebenspartnerschaft mehr begründen.

  • Für eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe oder für das Eingehen einer Ehe können bereits jetzt bei dem Standesamt, bei dem einer der beiden Lebenspartner_innen seinen Wohnsitz hat, Termine für die Zeit nach in Kraft treten des Gesetzes angemeldet werden.

  • Bei der Anmeldung für eine Umwandlung müssen die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen - genauso wie bei einer Eheschließung - ihren Personenstand (Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunde), die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Geschäftsfähigkeit und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für die Zuständigkeit nachweisen (§17 a Abs. 2 neu, § 12 PStG).

  • Das Datum der Eheurkunde wird nicht rückdatiert, für die Rechte und Pflichten, die sich aus einer Ehe ergeben, ist jedoch der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

  • Soweit die Umwandlung der Lebenspartnerschaft innerhalb der Diensträume während der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes erfolgt, ist dies in Hamburg gebührenfrei. Eine Umwandlung und Eheschließung außerhalb üblicher Öffnungszeiten wird – wie bei jeder Eheschließung  – gegen Gebühr möglich sein.

  • Ein bereits vorhandener gemeinsamer Lebenspartnerschaftsname wird bei Umwandlung als Ehename in das Register übernommen. Haben die Eheschließenden noch keinen gemeinsamen Namen, können sie einen Ehenamen bestimmen.