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Hohe Auszeichnung

Das Hamburger Ehrenbürgerrecht

Senatskanzlei

Begriff und Geschichte des Ehrenbürgerrechts allgemein

Die Bezeichnung "Ehrenbürger" findet sich in Deutschland zuerst im 16. Jahrhundert. Sie bezeichnete "diejenigen Bürger, welche wohl die Rechte, aber nicht die Pflichten, wenigstens nicht alle Pflichten der Stadtbürger hatten (Maurer 1870, zitiert nach Hertz 1951: Seite 285). Nach Hertz geht diese Gruppe der Freibürger zurück auf die seit dem Hochmittelalter bekannten Ausbürger oder Pfahlbürger. Diese waren auswärts Wohnende, denen das Bürgerrecht einer Stadt verliehen wurde und die sich dazu verpflichteten, der Stadt mit "Gut und Blut" beizustehen (vgl. Hertz 1951: 286).

Im 16. Jahrhundert verloren diese Schutzbündnisse an Bedeutung, aus dem Ausbürger wurde mehr und mehr der Ehrenbürger, der die Rechte eines Stadtbürgers besaß, aber von den Pflichten befreit war. Solche Ehrenbürgerrechte wurden zum Beispiel an auswärts wohnende Gelehrte und Künstler, an Beamte oder Diplomaten verliehen, die man für die Interessen einer Stadt zu gewinnen wünschte (vergleiche Hertz 1951: Seite 286).

Während der französischen Revolution entstand in Frankreich etwas Ähnliches. Damals wurde ausländischen Persönlichkeiten, die sich nach allgemeiner Ansicht um die Menschenrechte und die Freiheit verdient gemacht hatten, das französische Staatsbürgerrecht ehrenhalber verliehen (vergleiche Hertz 1951: Seite 289 f.).

Die Reichsstadt Frankfurt war die erste in Deutschland, die nach Ausbruch der französischen Revolution die Tradition des Ehrenbürgerrechts neu belebte, als sie 1795 Friedrich Ludwig Erbprinz zu Hohenlohe-Ingelfingen und 1796 Carl Graf von Clerfayt zu Ehrenbürgern ernannte.

Das Ehrenbürgerrecht in der Freien und Hansestadt Hamburg

In Hamburg erfolgte die Verleihung des „hiesigen Bürgerrechts“ an einen Auswärtigen erstmals im Jahre 1813. Es wurde dem russischen Generalmajor Baron von Tettenborn für die Befreiung Hamburgs von dem Joche der Fremdherrschaft durch die Franzosen verliehen (vergleiche Hertz 1951: Seite 301).

Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts gibt es keine schriftlichen Bestimmungen.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts, das kein besonderes Recht, sondern eine Auszeichnung darstellt, steht dem Senat zu und wurde ursprünglich allein von ihm ausgeübt (vergleiche von Melle 1891: Seite 75). Allerdings hatte der Senat bereits bei der Verleihung 1813 die Erbgesessene Bürgerschaft um Zustimmung gebeten, vor allem aber deshalb, um die Genehmigung für das mit der Verleihung des Bürgerrechts verbundene Geldgeschenk einzuholen (Hertz 1951: Seite 302). Bei der Verleihung des "hiesigen Bürgerrechts" an den Fürsten Blücher von Wahlstatt 1816 wurde die Erbgesessene Bürgerschaft nicht um Zustimmung gebeten (Hertz 1951: Seite 302 f.).

Seit der Verleihung des Bürgerrechts an den Grafen Grote 1826 wird in Hamburg der Begriff des "Ehrenbürgerrechts" benutzt. Rechtlich unterscheiden sich die beiden vorher verliehenen "hiesigen Bürgerrechte" jedoch nicht vom Ehrenbürgerrecht.

Um dieser seltenen Ehrung eine noch größere Bedeutung zu geben, wurde dann im Jahre 1834 die Mitgenehmigung der Bürgerschaft herbeigeführt, ohne jedoch eine Verpflichtung hierzu anzuerkennen. Erst 1890 beschloss der Senat, die Bürgerschaft stets mit einzubeziehen und vorher vertraulich den Vorstand der Bürgerschaft zu informieren, um unliebsame Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Der Präsident der Bürgerschaft sicherte zu, dass der Vorstand vertraulich die Ergebnisse der Besprechung in den Fraktionen dem Senat mitteilen würde (vergleiche Hertz 1951: Seite 309).  Auch 1918 hat der Senat in einer Besprechung mit dem juristischen Ausschuss der Bürgerschaft erklärt, dass es richtig sei, auch in Zukunft die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen.

Das Ehrenbürgerrecht wurde bis 1948 ausschließlich an Nichthamburger ‑ im politischen Sinne – verliehen, das heißt an Hamburger ohne politisches Bürgerrecht oder an Angehörige sonstiger deutscher oder ausländischer Staaten (vgl. Hertz 19521: 310f). Diese Tradition endete 1948, als Senator a.D. Henry Everling anlässlich seines 75. Geburtstages für seine großen Verdienste um das Genossenschaftswesen mit dem Ehrenbürgerrecht ausgezeichnet wurde. Damals wurde entschieden, dass das Ehrenbürgerrecht an Hamburger gewährt werden kann, wenn deren Verdienste auch über den Rahmen Hamburgs hinausgehen; Verdienste von Mitbürgern um die Hansestadt Hamburg sollten mit der Bürgermeister‑Stolten‑Medaille geehrt werden.

Bei der Ehrenbürgerschaft handelt es sich heute um die höchste Ehrenbezeugung, die die Freie und Hansestadt Hamburg zu vergeben hat; Rechte und Pflichten entstehen hierdurch nicht.

Wie wird man Hamburger Ehrenbürger?

Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft erfolgt nach Zustimmung von Senat und Bürgerschaft. Letztere erfolgt traditionell am Ende einer Doppelsitzung der Bürgerschaft. Im Anschluss an die Abstimmung in der Bürgerschaft hält zunächst der Erste Bürgermeister seine Laudatio, dann folgt die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der Bürgerschaft. Anschließend laden Senat und Bürgerschaft die neue Ehrenbürgerin oder den neuen Ehrenbürger zu einem Festessen in den Großen Festsaal des Hamburger Rathauses. An diesem Essen nehmen neben dem Senat und weiteren geladenen Gästen auch die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft teil.

Ausnahmen:

  • Rudolf Augstein, hier gab es eine Sondersitzung der Bürgerschaft
  • Hannelore Schmidt, hier folgte die Feier erst am Tag nach Bürgerschaftssitzung aus Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit der Geehrten.

Der Verfahrensweg ist wie folgt:

  • Anregung Dritter oder aus der Mitte des Senats
  • Prüfung der Anregung durch die federführende Senatskanzlei, gegebenenfalls unter Beteiligung einer Fachbehörde
  • Einholung der Zustimmung durch Hamburgs Ersten Bürgermeister. Anschließend persönliche Information an die Bürgerschaftspräsidentin beziehungsweise den Bürgerschaftspräsidenten sowie die Fraktionsvorsitzenden durch den Bürgermeister
  • Persönliche Benachrichtigung der zu Ehrenden über die geplante Verleihung durch den Bürgermeister
  • Fertigung und Vorlage einer Senatsdrucksache durch Senatskanzlei
  • Einbringen der Senatsdrucksache durch Senatskanzlei
  • Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
  • Zustimmung durch die Bürgerschaft