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30. Januar 2023

Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 30. Januar 2023

Auf Grund von § 28b Absatz 1 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2815), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Zweiten Weiterübertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. September 2022 (HmbGVBl. S. 491) wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Ein Testnachweis im Sinne dieser Verordnung ist ein Testnachweis nach §22a Absatz 3 IfSG sowie ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Test erfolgt ist und maximal 48 Stunden zurückliegt.

(2) Eine Testung mittels PCR-Test ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus, die auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht.

(3) Eine Testung mittels Schnelltest ist eine Testung auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus in Form eines PoC-Antigen-Tests. Die Tests müssen auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3147), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1354), in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung, erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein. Ferner muss es sich um PoC-Antigen-Tests handeln, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich Instituts unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html?cms_pos=8 abrufbar ist, verzeichnet sind.

§ 2 Ausnahmen von der Testnachweispflicht

Die Testnachweispflicht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG gilt nicht für Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Verfahrenspflegerinnen, Verfahrenspfleger, Betreuerinnen und Betreuer, die die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 IfSG genannten Einrichtungen zur Wahrnehmung ihres Amtes aufsuchen. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Testung mittels PCR-Test oder mittels Schnelltest ein positives Ergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus ergeben hat, die weniger als fünf Tage vor dem Betreten der Einrichtung nach Satz 1 zurückliegt.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

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Verordnung zur Regelung von Ausnahmen von der Testnachweispflicht nach §28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 30. Januar 2023

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