Die Angemessenheitsgrenzen sind entscheidend dafür, in welcher Höhe Mieten vom Jobcenter oder von den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales übernommen werden können.
Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration hat deshalb unmittelbar nach Veröffentlichung des Mietenspiegels Jobcenter team.arbeit.hamburg und die Fachämter für Grundsicherung der Bezirke gebeten, laufende Kostensenkungsverfahren auszusetzen.
Mieter müssen also nicht fürchten, dass bei der Bewilligung ihrer Leistungen eine Miethöhe berücksichtigt wird, die nicht mehr der aktuellen Entwicklung entspricht. Auch wenn das Kostensenkungsverfahren bereits begonnen hat, wird es bis zur Neuberechnung der Angemessenheitswerte nicht weiter betrieben.
Ausgenommen von der Aussetzung sind lediglich Fälle, bei denen die Bruttokaltmiete die individuellen Angemessenheitsgrenzen, also einschließlich eventueller Mietzuschläge, um 20 Prozent und mehr überschreitet.