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Gesundheit Corona: Neuste Zahlen + Informationen vom 15. März 2020

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Neue Allgemeinverfügung der Gesundheitsbehörde schränkt öffentliches Leben stark ein – alle Veranstaltungen untersagt, viele Einrichtungen müssen schließen


Informationen zum aktuellen Stand COVID-19 in Hamburg (15.3.)

Aktuelle neue Fälle mit positiver COVID-19-Infektion

Seit der gestrigen Meldung der Behörde wurden in Hamburg 38 weitere Fälle von Erkrankungen mit COVID-19 bestätigt. Damit ist die Zahl der in Hamburg gemeldeten Fälle seit gestern auf insgesamt 196 angestiegen. Die zuständigen Gesundheitsämter haben alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, die Betroffenen befinden sich in häuslicher Isolation, die Kontaktpersonen werden ermittelt. Wegen der derzeitigen Rückreisewelle aus Risikogebieten sowie aus der Schweiz und Österreich erwarten wir in den kommenden Tagen einen deutlichen Anstieg der Fallzahlen.

Bei den 38 neu gemeldeten Fällen besteht nach derzeitigen Informationen überwiegend ein Zusammenhang mit Reiserückkehrern aus einem vom Robert-Koch-Institut (RKI) definierten Risikogebiet oder es handelt sich um Personen, die Kontakt zu bereits bekannten erkrankten Personen hatten. Trotz steigender Infektionszahlen und einer zunehmend dynamischen Entwicklung gilt nach wie vor, dass die Fälle immer noch abgrenzbar und grundsätzlich nachverfolgbar sind.

Positiv ist, dass für die ersten Kontaktpersonen, die mit Infizierten in engen Kontakt gekommen waren, nach zweiwöchiger häuslicher Isolation die Quarantäne infolge einer negativen Testung wieder aufgehoben werden konnte.

Neue Allgemeinverfügung der Gesundheitsbehörde

Angesichts der aktuellen Lage mit stark steigenden Fallzahlen in ganz Deutschland und in Hamburg erlässt die Hamburger Gesundheitsbehörde eine vierte Allgemeinverfügung.

Dazu sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer Storcks: „Die Corona-Krise bleibt herausfordernd für alle und macht täglich neues entschlossenes Handeln notwendig. Die Erfahrungen in Hamburg und in anderen Bundesländern haben in den letzten beiden Tagen gezeigt, dass noch weitreichendere Maßnahmen als bisher erforderlich sind, um die Übertragung und Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Deshalb erlässt die Gesundheitsbehörde in Absprache mit den beteiligten Behörden eine vierte Allgemeinverfügung, mit der das öffentliche Leben in unserer Stadt sehr stark eingeschränkt wird. Alle Verantwortlichen sind sich der besonderen Situation und des Ausmaßes der Regelungen, die vorerst bis zum 30. April gelten, bewusst. Es handelt sich um den umfassendsten Eingriff in das öffentliche Leben Hamburgs seit vielen Jahrzehnten. Ich werbe bei den Hamburgerinnen und Hamburgern um Verständnis für die notwendigen Maßnahmen und bitte, mit der Situation besonnen und hilfsbereit umzugehen.“

Die Allgemeinverfügung hat folgende Inhalte:

  • Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen sind unabhängig von der Teilnehmerzahl untersagt. Ausgenommen sind Veranstaltungen der Bürgerschaft, des Senats, des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Fachbehörden, der Bezirksämter und anderer Hoheitsträger. Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsvorsorge dienen.
  • Veranstaltungen im privaten oder familiären Bereich (wie etwa Hochzeiten, Trauerfeiern und vergleichbare Veranstaltungen) bis zu einer Zahl von 100 Teilnehmenden sind ausgenommen und dürfen stattfinden. Die Gesundheitsämter haben jedoch nach wie vor die Möglichkeit, auch hier zum Infektionsschutz Anordnungen und Auflagen zu erlassen. Der Hamburger Bevölkerung wird daher aus Gründen des Infektionsschutzes empfohlen, private Veranstaltungen zu verschieben oder abzusagen.
  • Gastronomiebetriebe sowie Personalrestaurants und Kantinen dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn zwischen Tischen oder Stehplätzen 1,5 Meter Abstand eingehalten wird.
  • Folgende Gewerbebetriebe müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden: Clubs, Diskotheken, Musikclubs (dazu zählen auch Bars ohne Tanzangebot mit räumlicher Enge), Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Jahrmärkte, Volksfeste, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.
  • Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Theater, Kinos, Konzerthäuser- und Veranstaltungsorte, Museen, Ausstellungshäuser, Stadtteilkulturzentren, Planetarien, Zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote in Volkshochschulen, öffentliche Bibliotheken, Angebote in Musikschulen, Angebote privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder einschließlich sog. Spaßbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Bürgerhäuser und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Seniorentreffunkte.
  • Die Untersagung gilt auch für sämtliche Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung, wie es sie zum Beispiel im Einzugsbereich der Reeperbahn in großer Anzahl gibt. Dies gilt ebenso für Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist untersagt. Ausnahmen hiervon können in besonders begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz zugelassen werden.

Die Allgemeinverfügung gilt ab Montag, dem 16. März 2020.

Empfehlungen für Besucherinnen und Besucher zum Schutz vulnerabler Personengruppen

Um das Risiko zu minimieren, dass Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern oder Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen (oder vergleichbaren Institutionen mit vulnerablen Personen) durch Besucherinnen und Besucher mit COVID-19 (Corona) infiziert werden, empfiehlt die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Maßnahmen:

  • Persönliche Besuche sollten auf das Notwendigste reduziert werden und je nach Situation stattdessen durch Telefonate ersetzt werden;
  • Einschränkung der Besuchszeiten allgemein sowie konkrete einschränkende Besucherregelungen (zum Beispiel kein Besuch von Menschen, die aus Risikogebieten kommen);
  • Je nach Ermessen der Häuser generell die tägliche Besucherzahl limitieren.

Für Kinderpatientinnen und -patienten sowie für besondere Bereiche, wie etwa zur Palliativversorgung, sollten spezielle Regelungen gefunden werden und besonders auf die Einhaltung der Hygieneregelungen geachtet werden.

Zum Schutz von Menschen in Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie Pflegeeinrichtungen werden die Behörden kurzfristig weitere Verfügungen erlassen.

Rückkehrer aus Risikogebieten sowie Skigebieten in Österreich und der Schweiz

Die Gesundheitsbehörde empfiehlt dringend, dass sich Rückkehrerinnen und Rückkehrer von einem Aufenthalt in einer vom Robert Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Region grundsätzlich nach Reiserückkehr 14 Tage in eine freiwillige häusliche Isolation begeben. Beim Auftreten von typischen Erkältungssymptomen sollten sie sich telefonisch unter 116117 (Arztruf) beraten lassen und auf ärztliches Anraten eine diagnostische Abklärung vornehmen lassen. 
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die aus den benannten Risikogebieten des RKI zurückkehren, wird grundsätzlich empfohlen, vor Dienstantritt telefonisch mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen und etwaige Schritte abzusprechen. Es gibt Unternehmen, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Heimarbeit tätig sein können, weil die Arbeitsabläufe und Arbeitsstrukturen dies ermöglichen. 

Bei Reisenden aus den vom RKI ausgewiesenen Risikogebieten, die in einem sensiblen Versorgungs- oder Infrastrukturbereich tätig sind (zum Beispiel Gesundheitswesen, Pflege, Erziehungswesen, staatliche Dienste zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung sowie Betriebe zur Aufrechterhaltung der infrastrukturellen Daseinsvorsorge), kann im Rahmen der Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme eine Verkürzung der Karenzzeit nach negativer Testung erfolgen. 

Hamburgerinnen und Hamburger, die aus Skigebieten in Österreich und der Schweiz zurückkehren, in denen Fälle von COVID19-Erkrankungen aufgetreten sind und die zum jetzigen Zeitpunkt vom RKI nicht zu Risikogebieten deklariert wurden, sollten sich vor Dienstantritt an ihren Arbeitgeber wenden und über Möglichkeiten der freiwilligen 14-tägigen häuslichen Quarantäne sowie die Inanspruchnahme von Home-Office-Arbeit sprechen. Dies sollte unabhängig davon erfolgen, ob sie Symptome haben oder nicht. So helfen sie, ihr Umfeld vor dem Coronavirus zu schützen.

RKI erweitert Risikogebiet auf Madrid und Bundesland Tirol

Das Robert-Koch-Institut (RKI) hatte bereits am Freitagabend auch die spanische Hauptstadt Madrid und das österreichische Bundesland Tirol zum internationalen Risikogebiet ernannt. Neben Madrid und Tirol zählen Stand heute das französische Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne), Italien, der Iran, die Provinz Hubai in China (inklusive Stadt Wuhan) sowie die Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang) in Südkorea zu den internationalen Risikogebieten. Als besonders betroffenes Gebiet in Deutschland hat das RKI den Landkreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen deklariert. Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch („ongoing community transmission“) vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das RKI verschiedene Kriterien (unter anderem Erkrankungshäufigkeit, Dynamik der täglich gemeldeten Fallzahlen, Maßnahmen (zum Beispiel Quarantäne ganzer Städte oder Gebiete), exportierte Fälle in andere Länder/Regionen). Die Situation wird jeden Tag neu bewertet, bei Bedarf werden die Risikogebiete angepasst.

Eine Übersicht zu den Risikogebieten ist auf der Seite des Robert-Koch-Instituts zu finden.

Allgemeine Verhaltensregeln

Die Hamburger Gesundheitsbehörde rät weiterhin dazu, besonnen zu bleiben und sich an die Hinweise der Gesundheitsbehörde und des RKI zu halten. Die Behörde rät zudem, regelmäßig sorgfältig Hände zu waschen, auf eine korrekte Hust- und Niesetikette (ins Taschentuch oder in die Armbeuge) zu achten und genügend Abstand zu erkrankten Personen zu halten. In begründeten Fällen mit entsprechenden Symptomen und Verbindung zu Risikogebieten rät die Behörde, nicht direkt eine Praxis oder Klinik aufzusuchen, sondern telefonisch den Hausarzt oder den Arztruf 116117 zu kontaktieren.

Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden.

Informationen über das Coronavirus

Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) hat eine übersichtliche Internetseite mit allen wichtigen Informationen rund um das Thema Coronavirus in Hamburg eingerichtet. Sie ist ab sofort unter www.hamburg.de/coronavirus abrufbar. Neben aktuellen Informationen zu bestätigten Fällen in Hamburg, Hygienetipps, Antworten auf häufig gestellte Fragen und Reiseempfehlungen gibt die Seite auch einen Überblick über Verhaltensmaßnahmen und Meldewege sowie Ansprechpartner, Kontaktadressen und externe Links.

Fragen zum Thema Coronavirus: Hotline 040 428 284 000

Allgemeine Fragen zum Coronavirus werden unter der Hotline 040 428 284 000 beantwortet. Diese ist 24 Stunden an 7 Tagen erreichbar. 

Meldung bei Symptomen: Arztruf 116117

Bei auftretenden grippeähnlichen Symptomen in Verbindung mit Kontakt zu erkrankten Personen oder einer Rückkehr aus Risikogebieten soll der Hausarzt oder der Arztruf 116117 telefonisch kontaktiert werden.

Auf häufig gestellte Fragen und Reiseempfehlungen gibt die Seite auch einen Überblick über Verhaltensmaßnahmen und Meldewege sowie Ansprechpartner, Kontaktadressen und externe Links.

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Dennis Krämer

Pressesprecher

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Verkehr und Mobilitätswende
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