Dem in der Sichtungsverwahrung untergebrachten Karl L. war ein geplanter und vorbereiteter mehrstündiger unbegleiteter Ausgang gewährt worden, um einen Familienangehörigen zu besuchen. Diese Lockerungen sollten nach Vorstellung der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts gemeinsam mit weiteren Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung dienen. Karl L. erprobte sich nach schrittweisen Lockerungen seit Oktober 2020 in unbegleiteten Ausgängen; mittlerweile hat er mehr als 40 unbegleitete Ausgänge zu unterschiedlichen Zwecken wahrgenommen.
Karl L. war 2008 unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung in mehreren Fällen zu insgesamt fünf Jahren und sechs Monaten Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
Hintergrund
Die Gerichte ordnen bei bestimmten Straftäterinnen und Straftätern neben der Strafe die Unterbringungen in der Sicherungsverwahrung an – nicht als Strafe, sondern als Maßregel zur Besserung und Sicherung. Sicherungsverwahrte haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf vollzugslockernde und -öffnende Maßnahmen wie Ausführungen oder Ausgänge, um ihre Eingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts.