Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung hat der Senat heute eine Drucksache beschlossen, die einen Beitrag zum Bürokratieabbau leistet und den laufenden Digitalisierungsprozess der hamburgischen Verwaltung unterstützt. Mit ihr sollen zahlreiche Regelungen vereinfacht werden. Aus den Behörden und Ämtern wurden dabei 30 Maßnahmen identifiziert, die in Form von konkreten Rechtsänderungen, Umsetzungs- oder Prüfaufträgen digitale Prozesse weiter vorantreiben, Verfahren vereinfachen und beschleunigen sowie den Zugang zu Informationen erleichtern sollen. Ein weiterer Punkt ist die Vereinfachung des Bürokratie-TÜV´s bei Senatsdrucksachen. Darüber hinaus hat sich der Senat mit der Umsetzung des Gemeinsamen Programms von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung vom 2. Dezember 2020 in Hamburg befasst.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Der Senat beginnt schon jetzt, die finanzpolitischen Weichen für die Nach-Corona-Zeit zu stellen, wenn die Ausnahmetatbestände der Schuldenbremse auslaufen. Neben der Vorbereitung einer Personalkostenbremse und einer Raumkostenbremse wollen wir auch durch verstärkte Effizienzsteigerungen, z.B. durch Digitalisierung, einen Beitrag leisten, um den Haushalt perspektivisch zu entlasten. Der Digitalisierungsprozess greift aber zu kurz, wenn er sich darauf beschränkt, bestehende oder sogar suboptimale Geschäftsprozesse einfach IT-technisch zu übersetzen. Es ist vielmehr immer wieder zu überprüfen, welche Regelungen vereinfacht oder aufgehoben werden können. Es ist daher gut, dass der Senat heute ein entsprechendes umfangreiches Bürokratieabbau-Paket zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft und der Verwaltung beschlossen hat. Dabei ist klar: Das kann nur ein erster Schritt sein. Weitere Maßnahmen mit Konsolidierungswirkung werden und müssen folgen.“
Ein wichtiger Punkt ist ein zukünftig vereinfachter und praktikabler Bürokratie-TÜV bei Senatsdrucksachen: Bislang waren - methodisch unüblich - nur die Behörden bei Senatsdrucksachen in der Begründungspflicht, die bereits einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten und nicht auch und insbesondere die, die dies nicht tun, wie es insbesondere beim Bund gängiges Recht und Praxis ist. Der Bürokratieaufwand ist jedoch stets in beide Richtungen zu betrachten, sowohl die Senkung des Erfüllungsaufwands als auch dessen Steigerung. Zukünftig wird es einheitlich einen einfachen und praktikablen Bürokratie-TÜV per Änderung der Geschäftsordnung des Senats geben. Darzulegen ist dann, ob es bei den an die Verwaltung gerichteten Vorgaben insgesamt zu einer Änderung des Bürokratieaufwands in Form des Erfüllungsaufwands kommt (Steigerung oder Senkung) kommt. Sofern eine Steigerung oder Senkung des Vollzugsaufwands geplant wird, ist diese im Vorblatt der Drucksache lediglich zu beschreiben (z. B. Einführung bzw. Streichung einer Informationspflicht) und im Senatsteil konkret zu begründen. Die Finanzbehörde wird diesen Bürokratie-TÜV überwachen.
Mit dem Ziel, möglichst weitgehend elektronische Verfahren anzubieten und sich von noch mehr Papiervorgängen zu verabschieden, hat der Senat heute als Teil des 30-Maßnahmen-Paketes unter anderem folgende weitere Maßnahmen beschlossen:
Die Senatskanzlei wird ein sog. Normenscreening zu den Schriftformerfordernissen durchführen. Dabei werden in Zusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern alle Anordnungen der Schriftform, also der Unterschriftsform, mit dem Ziel ihrer ersatzlosen Streichung oder der Zulassung einfacher elektronischer Verfahren in Hamburgischen Gesetzen und Verordnungen
· überprüft. Damit werden zahlreiche Vorgänge für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung erleichtert, da Medienbrüche vermieden werden, die bislang dadurch entstanden, dass Dokumente für die Unterschrift ausgedruckt und wieder eingescannt werden mussten.
· Die Finanzbehörde wird beauftragt, eine Neuregelung des Kassenrechts mit dem Ziel einer weitgehenden elektronischen Prozessgestaltung zu erlassen, die auch die während der Corona-Zeit vorübergehend in Kraft gesetzten kassenrechtlichen Vereinfachungen im Anordnungs- und Buchungsprozess der Verwaltung zum überwiegenden Teil verstetigen.
· Die Senatskanzlei wird ein sog. Normenscreening zu den Schriftformerfordernissen durchführen. Dabei werden in Zusammenarbeit mit den Behörden und Ämtern alle Anordnungen der Schriftform, also der Unterschriftsform, mit dem Ziel ihrer ersatzlosen Streichung oder der Zulassung einfacher elektronischer Verfahren in Hamburgischen Gesetzen und Verordnungen überprüft. Damit werden zahlreiche Vorgänge für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung erleichtert, da Medienbrüche vermieden werden, die bislang dadurch entstanden, dass Dokumente für die Unterschrift ausgedruckt und wieder eingescannt werden mussten.
· Die Finanzbehörde wird beauftragt, eine Neuregelung des Kassenrechts mit dem Ziel einer weitgehenden elektronischen Prozessgestaltung zu erlassen, die auch die während der Corona-Zeit vorübergehend in Kraft gesetzten kassenrechtlichen Vereinfachungen im Anordnungs- und Buchungsprozess der Verwaltung zum überwiegenden Teil verstetigen.
· Die Senatskanzlei wird eine Regelung zum ersetzenden Scannen von Papierdokumenten erlassen. Ersetzendes Scannen besteht in dem Erfassen von Dokumenten in Papierform und ihrer Vernichtung nach der Veraktung, sobald die weitere Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Dadurch wird für die Verwaltung Rechtssicherheit in diesem Bereich geschaffen, da zu beobachten war, dass viele Papiervorgänge, die eigentlich vernichtet werden könnten, aufgrund von Unsicherheiten weiter aufgehoben wurden. Auch werden die Arbeitsvorgänge erleichtert sowie Raum- und Umzugskosten eingespart.
· Die Finanzbehörde wird beauftragt, im Vergabebereich,
o eine weitgehende Vereinheitlichung der Veröffentlichungsplattformen und der Vergabesysteme zu prüfen,
o in der Hamburgischen Vergaberichtlinie, die Zulässigkeit der Angebotsabgabe per E-Mail zu verankern, die geltenden Wertgrenzen mit dem Ziel der Erweiterung zu überprüfen und einen sog. Einheitsvordruck für Kleinvergaben bis 25.000 Euro Auftragswert vorzusehen, der den Aufwand für die Unternehmen bei der Teilnahme an Vergabeverfahren der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) und für die Beschaffungsstellen deutlich verringert sowie
o bei den Vergabeverfahren mit einem Auftragswert unter 100.000 Euro, welche innovative Produkte und Dienstleistungen im IT-Bereich zum Gegenstand haben, zu prüfen, ob diese vereinfacht werden können.
Diese Maßnahmen würden zu einer erheblichen Entlastung der Verwaltung und durch die niedrigschwellige Gestaltung der Vergabeverfahren auch der Bieter aus der Wirtschaft führen.
· Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wird beauftragt zu prüfen, ob die Veröffentlichung von ortsüblichen Bekanntmachungen in Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbeschlüsse, Beschlüsse zur Durchführung von Öffentlichkeitsbeteiligungen und Planfeststellungen) durch Internetbekanntmachungen erfolgen kann sowie die Öffentliche Auslegung nach dem Baugesetzbuch auch ausschließlich im Internet durchgeführt werden kann und sich für eine Änderung insbesondere des Baugesetzbuches auf Bundesebene einzusetzen.
· Wenn die FHH privatrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen Erklärungen ab der Wertgrenze von 10.000 Euro der Schriftform und müssen von zwei Personen unterzeichnet werden, die die Stadt vertreten dürfen. Die Liste mit den Namen der vertretungsbefugten Beschäftigten wurde bislang grundsätzlich einmal pro Jahr im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Der Senat hat heute im Wege einer Änderung der entsprechenden Anordnung beschlossen, dass diese künftig von der Finanzbehörde grundsätzlich vier Mal pro Jahr durch Internetveröffentlichung bekannt gemacht werden. Dadurch wird für die Vertragspartner der FHH, die die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen überprüfen wollen, der Zugang zu dieser Information sowie die Aktualität - und damit der Service - wesentlich verbessert.
Der Senat hat zudem beschlossen, dass die Regelungsentwürfe des Senats, der Fachbehörden und Bezirksämter möglichst zum ersten Tag eines Quartals in Kraft treten sollen. Hierbei soll eine angemessene Umsetzungsfrist zwischen Verkündung und Inkrafttreten berücksichtigt werden. So kann der Umstellungsaufwand auf neues oder geändertes Recht für die Regelungsadressaten auf möglichst wenige Termine im Jahr begrenzt und die Vorbereitung darauf verbessert werden. Diese Maßnahme setzt einen weiteren Punkt aus dem Gemeinsamen Programm von Bund und Ländern für eine leistungsstarke, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung vom 2. Dezember 2020 in Hamburg um. In dieses hat Hamburg sich intensiv eingebracht und ist jetzt auch bei der Umsetzung im Ländervergleich sehr weit.
Rückfragen der Medien
Finanzbehörde
Imme Mäder – Pressesprecherin
Telefon: 040 42823 1662
E-Mail: pressestelle@fb.hamburg.de