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Vorkaufsrecht Bundesrat fordert vom Bund Gesetzentwurf zum gemeindlichen Vorkaufsrecht – gemeinsame Initiative von Berlin und Hamburg erfolgreich

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Der Bundesrat hat am heutigen Freitag auf Basis eines Entschließungsantrags des Landes Berlin und der Freien und Hansestadt Hamburg die Bundesregierung aufgefordert, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, mit dem eine rechtssichere und wirksame Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Schutz der Wohnbevölkerung in Erhaltungssatzungsgebieten gewährleistet ist.

Bundesrat fordert vom Bund Gesetzentwurf zum gemeindlichen Vorkaufsrecht – gemeinsame Initiative von Berlin und Hamburg erfolgreich

Der Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, Dr. Peter Tschentscher: „Das Wohnen in der Stadt muss bezahlbar bleiben. Das Vorkaufsrecht ist ein wichtiges Instrument, um Mieterinnen und Mieter vor Spekulation und Verdrängung zu schützen. Hamburg und Berlin machen sich im Bundesrat gemeinsam dafür stark, damit die gesetzlichen Vorkaufsrechte in Deutschland zügig neu geregelt werden.“

Die Regierende Bürgermeisterin von Berlin, Franziska Giffey: „Ich freue mich, dass der Bundesrat unserer Initiative gefolgt ist. Die Frage des Vorkaufsrechts ist deutschlandweit von Bedeutung, weil es ein wichtiges Instrument ist, um Mieterinnen und Mieter vor überhöhten Mietpreisen wirksam zu schützen. Es stärkt damit auch den sozialen Zusammenhalt, insbesondere in den Innenstadtbereichen. Damit könnten wir auch spekulativen Immobiliengeschäften vorbeugen, deren Kosten oftmals die Mieterinnen und Mieter zahlen.”

Der Erhalt bezahlbaren Wohnraums in Innenstadtgebieten ist nicht nur in Großstädten wie Berlin und Hamburg von großer Bedeutung. Erhaltungssatzungen ermöglichen es, für bestimmte Gebiete Vorgaben hinsichtlich der Bebauung und Nutzung von Grundstücken zu Wohnzwecken zu machen (sog. Milieuschutzgebiete). Damit soll vermieden werden, dass ein Gebiet seine Struktur so verändert, dass es zu einer Verdrängung der dort angestammten Wohnbevölkerung kommt.

Das Baugesetzbuch enthält besondere Vorschriften für ein Vorkaufsrecht der Gemeinden beim Verkauf von Wohnimmobilien in Erhaltungssatzungsgebieten. Dabei war es seit langem Praxis und auch gerichtlich anerkannt, die Ausübung des Vorkaufsrechts auch davon abhängig zu machen, ob sich ein Erwerber auf Basis einer sogenannten Abwendungsvereinbarung verpflichtet, befristet bestimmte Maßnahmen zu unterlassen, die dem Milieuschutz abträglich wären (wie z. B. besonders teure Modernisierungen oder die Umwandlung in Eigentumswohnungen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2021 in einem Berliner Fall und entgegen den gerichtlichen Vorinstanzen geurteilt, dass der aktuelle Wortlaut des Baugesetzbuches dafür keine ausreichende Grundlage ist. Es komme nur darauf an, ob die Grundstücksnutzung im Zeitpunkt des Verkaufs den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung entspricht. Für eine Prognose, wie sich die Nutzung beim neuen Besitzer fortentwickele, fehle die Rechtsgrundlage. Der von Berlin mitinitiierte Beschluss des Bundesrates zielt daher darauf ab, die Rechtsgrundlage im Baugesetzbuch so zu gestalten, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht wieder ein anwendbares Instrument für den Milieuschutz wird.

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