Hamburg veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bundesministerium der Finanzen einen Fragen- und Antworten-Katalog rund um steuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Hilfe. Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt, ändert sich wegen des Krieges in der Ukraine etwas an Abläufen, Verfahren und Nachweisen? Dürfen gemeinnützige Vereine außerhalb ihrer Satzungszwecke zur Bewältigung der humanitären Folgen des Krieges in der Ukraine tätig werden (zum Beispiel durch Unterstützung der Kriegsflüchtlinge)? Hat es umsatzsteuerliche Konsequenzen, wenn Unternehmen oder Einrichtungen Personal oder Gegenstände (zum Beispiel Medikamente oder Kleidung) unentgeltlich bereitstellen? Dürfen Kriegsflüchtlinge mit und ohne Begründung einer Mitgliedschaft beitragsfrei in Sportvereinen mittrainieren, ohne dass dies die Gemeinnützigkeit des jeweiligen Sportvereins gefährdet? Auf diese und viele weitere Fragen finden Interessierte ab sofort hier Auskunft.
Für Spenderinnen und Spender sowie Hilfsorganisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, gelten seit Mitte März vereinfachte steuerliche Bedingungen. Die entsprechenden Regelungen wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Wir stehen als weltoffene Stadt solidarisch an der Seite der Ukraine und die Hilfsbereitschaft so vieler Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und gemeinnütziger Einrichtungen ist wahrlich beeindruckend. Es ist für mich ein persönliches Anliegen, dieses Engagement mit steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen zu unterstützen. Dafür hat sich Hamburg bei der bundesweiten Abstimmung des Katastrophenerlasses stark gemacht. Unser Fragen- und Antworten-Katalog schafft zusätzlich Klarheit und gibt viele Hinweise, damit Hilfen schnell und unbürokratisch ihren Weg finden.“
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