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Finanzhilfen Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger kommen - Hamburg entwickelt zentrale Antragsplattform für 13 Länder

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Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger kommen - Hamburg entwickelt zentrale Antragsplattform für 13 Länder

Bund und Länder haben sich auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte, die nicht leitungsgebundene Energieträger nutzen, verständigt. Nach der Einführung der Gaspreisbremse für Gas- und Fernwärmekunden können damit auch Haushalte, die mit Energieträgern wie Heizöl oder Holzpellets heizen, entlastet werden, wenn sie von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren. Der zur Hamburger Finanzbehörde gehörende Landesbetrieb Kasse.Hamburg entwickelt und administriert die zentrale Antragsplattform für 13 Länder. Die Nord-Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein hatten ein gemeinsames Vorgehen in dieser Angelegenheit bereits bei ihrer ersten Nord-Finanzministerkonferenz im Februar bekräftigt. Die Antragsplattform steht für Hamburg und Bremen ab dem 2. Mai 2023 unter https://nle-brennstoffhilfe.de/ zur Verfügung.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Gut, dass die Hilfen bald an den Start gehen. Und wir sind ein Stück stolz, dass wir diese Hilfen wieder für fast ganz Deutschland organisieren können. Das unterstreicht unsere Kompetenz in diesem Bereich, die deutschlandweit anerkannt wird. Dabei ist es richtig und gerecht, dass der Kreis der potenziell Antragsberechtigten ausgeweitet wird und nun neben Nutzerinnen und Nutzern von Gas und Fernwärme auch Privathaushalte, die mit Heizöl oder Holzpellets heizen und von besonders starken Preissteigerungen betroffen waren, entlastet werden. Unser Landesbetrieb Kasse.Hamburg hat schon zu Corona-Zeiten erfolgreich bundesweite Hilfsprogramme entwickelt und administriert. Wir nutzen jetzt diese Expertise, um mit unserer DRIVE-Technologie für 13 Länder eine ebenso stabile wie nutzerfreundliche Plattform zur Verfügung zu stellen. Für die Länder Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein übernimmt die Kasse.Hamburg zusätzlich noch die Sachbearbeitung der eingehenden Anträge. Wir bereiten jetzt mit Unterstützung durch Dataport alles vor, damit es direkt nach Abschluss der noch notwendigen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern auch losgehen kann.“

Jens Kerstan, Senator für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: „Es ist uns im vergangenen Winter mit großem Aufwand gelungen, eine Versorgungskrise im Energiebereich abzuwenden. Das war für die Aufrechterhaltung unserer Volkswirtschaft wichtig. Die im Zuge des Angriffskrieges auf die Ukraine enorm gestiegenen Energiepreise haben viele Haushalte vor große finanzielle Belastungen gestellt. Und es ist im Sinne der Fairness richtig und gut, dass nun auch diejenigen Privathaushalte entlastet werden, die mit Heizöl oder Pellets heizen. Zusammen mit dem Bund haben die Länder die Rahmenbedingungen für diese Härtefallhilfen erarbeitet, die bald schon beantragt werden können. Die Lage auf den Energiemärkten hat sich inzwischen ein wenig normalisiert und ich hoffe, dies wird sich auch weiter auf die Energiepreise niederschlagen.“

Hintergrund
Mit dem bundeseinheitlichen Programm zur Entlastung von Privathaushalten bei der Nutzung von nicht leitungsgebundenen Energieträgern sollen die Mehrkosten bei diesen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sog. Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen:

1.         Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80% der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro.

2.         Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.

3.         Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.

4.         Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt (es werden die jeweils im Jahr 2021 relevanten Umsatzsteuersätze angesetzt):

1.             Heizöl:                                71 ct/l (inkl. USt.)
                                                           60 ct/l (zzgl. USt.)

2.             Flüssiggas:                         57 ct/l (inkl. USt.)
                                                           48 ct/l (zzgl. USt.)                                                             

3.             Holzpellets:                        24 ct/kg (inkl. USt.) 
                                                           22 ct/kg (zzgl. USt.)                   

4.             Holzhackschnitzel:             11 ct/kg (inkl. USt.) 
                                                            9 ct/kg (zzgl. USt.)

5.             Holzbriketts:                      28 ct/kg (inkl. USt.) 
                                                           26 ct/kg (zzgl. USt.)

6.             Scheitholz:                         85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)  
                                                           79 Euro/Raummeter (inkl. USt.)      

7.             Kohle/Koks:                       36 ct/kg (inkl. USt.)                     
                                                           30 ct/kg (zzgl. USt.)


  • Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten):
  • Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
  • Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
  • Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
  • Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen.  Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes. 
  • Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.


Beispiel:

  1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
  2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.

Rückfragen der Medien

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Telefon: 040 42823 1662
E-Mail: pressestelle@fb.hamburg.de

 

Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA)
Pressestelle
Renate Pinzke
E-Mail: renate.pinzke@bukea.hamburg.de

 

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