Der Senat hat heute beschlossen, den Entwurf eines Hamburgischen Korruptionsregistergesetzes den Kammern und Verbänden zur Stellungnahme zuzuleiten.
Die Schaffung eines gesetzlichen Korruptionsregisters dient primär dem Zweck, den öffentlichen Auftraggebern der Freien und Hansestadt Hamburg bessere Möglichkeiten zu eröffnen, sich im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit potenzieller Vertragspartner gezielt über vorliegende schwere Verfehlungen von Unternehmen zu informieren, um die Vergabe öffentlicher Aufträge an unzuverlässige Unternehmen zu verhindern.
Staatsrat Jens Lattmann: „Korruption schädigt das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltung. Daneben verursachen Korruption und andere rechtswidrige Geschäftspraktiken in der Regel Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der redlichen Unternehmen, so dass auch in dieser Hinsicht ein öffentliches Interesse daran besteht, dass öffentliche Aufträge nur an redliche Unternehmen vergeben werden.“
Meldungen erfolgen an eine zentrale (registerführende) Stelle, die die Eintragungsvoraussetzungen und Vergabesperren prüft. Dadurch wird eine einheitliche Handhabung sowie unabhängige Klärung und Beurteilung der Sachverhalte sicher gestellt. Eintragungen werden beschränkt auf Fälle schwerer Verfehlungen, die (potentiell) einen Bezug zu Auftragsvergaben haben, d.h. es erfolgt eine Eingrenzung auf Straftaten im Geschäftsverkehr und vergleichbare Fälle, um unnötigen Aufwand für die Verwaltung von Registereinträgen ohne Anwendungsrelevanz zu vermeiden.
Niemand wird lediglich auf Verdacht in das Korruptionsregister eingetragen, sondern grundsätzlich erst nach rechtskräftiger Verurteilung.
Hintergrund
Das erste Hamburgische Gesetz zur Einrichtung und Führung eines Korruptionsregisters (HmbKorRegG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 98) wurde durch Gesetz vom 13. Februar 2006 (HmbGVBl. S. 57) aufgehoben. In der Zwischenzeit hat die Freie und Hansestadt Hamburg mehrfach die Initiative ergriffen, um eine gemeinsame Lösung von Bund und Ländern auf Bundesebene herbeizuführen oder zumindest ein gemeinsames Vorgehen mit den norddeutschen Nachbarländern zu erreichen.
Nachdem solche Lösungen aber auf absehbare Zeit nicht erreichbar sein werden, hat der Senat in seinem Arbeitsprogramm vorgesehen, über ein neues Hamburgisches Korruptionsregistergesetz zumindest für das Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg den öffentlichen Auftraggebern im Anwendungsbereich des Hamburgischen Rechts und den Empfängern von Zuwendungsmitteln der Freien und Hansestadt Hamburg, die Aufträge vergeben, eine Lösung anzubieten, die die diesbezüglichen Entwicklungen in anderen Ländern berücksichtigt.
Darüber hinaus hat die Hamburgische Bürgerschaft durch Beschluss vom 13. April 2011 (Drucksache 20/88) den Senat ersucht, „der Bürgerschaft zügig einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Korruptionsregisters zu übermitteln, mit dem – in Anlehnung an die Bestimmungen in Berlin – Korruptionsdelikte und andere wirtschaftskriminelle Handlungen, wie etwa wettbewerbswidrige Absprachen oder illegale Beschäftigung, erfasst werden, um sicherzustellen, dass öffentliche Aufträge nur an gewissenhafte Geschäftsleute vergeben werden.“