1. Allgemeines zum VIG
Seit dem 1. Mai 2008 gewährte das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) jeder Bürgerin und jedem Bürger auf Antrag einen freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Wein und Spirituosen (zu diesen Produkten).
Durch eine Novellierung im Jahr 2012 wurde dieser Rechtsanspruch auf Verbraucherprodukte nach dem Produktsicherheitsgesetz ausgeweitet und gilt jetzt also auch für Non-Food-Produkte. Als Verbraucherprodukte gelten dabei alle Produkte, die entweder für Verbraucher direkt bestimmt sind (wie zum Beispiel Haushaltsgeräte, Spielzeug, Werkzeug, Sportgeräte) oder unter vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können.
Das VIG gewährt freien Zugang zu Informationen unabhängig davon, ob eine besondere Betroffenheit oder besonderes Interesse vorliegt. Auch auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.
2. Anspruchsinhalt
Vom Recht auf Auskunft werden folgende Informationen umfasst (§ 2 Absatz 1 VIG):
- Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz,
- von einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Sicherheit,
- Zusammensetzung, Beschaffenheit, physikalische, chemische und biologische Eigenschaften von Verbraucherprodukten und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berücksichtigung bestimmungsgemäßer Verwendung oder auch vorhersehbarer Fehlanwendung,
- Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie Herstellung und Behandlung von Verbraucherprodukten,
- Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung von Ausgangsstoffen angewendeten Verfahren,
- Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, Statistiken über festgestellte Verstöße.
3. Richtige Behörde
Zuständige Verbraucherschutzbehörde ist bei Non-Food-Produkten nach Produktsicherheitsgesetz in Hamburg ausschließlich die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz. Sollten sich Fragestellungen ergeben, die in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde führen und nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beantwortet werden könnten, leiten wir Ihre Anfrage weiter und informieren Sie.
4. Antragsstellung
Die Antragstellung kann schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail erfolgen. Eine mündliche Antragstellung ist zwar zulässig, sollte aber nur in besonderen Fällen erfolgen.
Finden Sie keine frei zugänglichen Informationen und sollten Sie die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz für die richtige Behörde halten, stellen Sie bitte an folgende Adresse einen Antrag:
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Fax: 040 4273-10096 |
Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass die gewünschte Information sich klar und eindeutig aus Ihrem Antrag ergibt.
5. Antragsbearbeitung
Über Ihren Antrag entscheidet die Behörde, sofern die von Ihnen gewünschten Informationen bei der Behörde vorhanden sind, in der Regel innerhalb eines Monats. Sind von Ihrem Antrag Informationen betroffen, die die Belange Dritter (zum Beispiel Hersteller, Händler, Importeure) berühren können, erhalten diese Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Auskunftsbegehren. Die Entscheidungsfristen verlängern sich damit um einen weiteren Monat, so dass über den Antrag nach spätestens zwei Monaten zu entscheiden ist. Sie werden über die Beteiligung Dritter und die Verlängerung der Frist informiert.
Sollten die begehrten Informationen nicht vorliegen, werden Sie darüber informiert beziehungsweise wird der Antrag an die Behörde gesendet, der voraussichtlich die Informationen vorliegen.
6. Entscheidung über den Antrag
Durch die Behörde wird geprüft, ob die begehrten Informationen weitergegeben werden dürfen. Denn das VIG enthält in § 3 Gründe, die einen Anspruch auf Informationen ausschließen oder nur eingeschränkt zulassen. Das VIG unterschiedet dabei zwischen öffentlichen und privaten Belangen, die dem Auskunftsanspruch entgegenstehen können.
Öffentliche Belange, die einem Auskunftsanspruch entgegenstehen, liegen insbesondere vor, wenn
- während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens; hier besteht allerdings dann eine Ausnahme, wenn die Anfrage einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz oder seine Verordnungen zum Inhalt hat; in diesem Fall besteht auch bei einem laufenden Verwaltungsverfahren ein Informationsrecht,
- während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens.
Private Belange, die einem Auskunftsanspruch entgegenstehen, liegen insbesondere vor, wenn
- der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird, es sei denn das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten an der Geheimhaltung seiner Daten,
- der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegenstehen,
- die begehrten Informationen dem Schutz von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen unterliegen oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen betroffen sind,
- Angaben betroffen sind, die ein Unternehmer an eine Behörde aufgrund einer gesetzlichen Pflicht machen musste.
Informationen über Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz stellen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar.
Weiterhin ist der Informationsantrag abzulehnen, wenn
- der Antrag sich auf Entwürfe zu Entscheidungen bezieht,
- er vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen betrifft,
- durch das vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährden würde,
- der Antrag missbräuchlich gestellt wird (zum Beispiel wenn über die begehrten Informationen bereits verfügt wird),
- Sie sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen selbst beschaffen können.
Wenn keine Ablehnungs- oder Beschränkungsgründe vorliegen und die Informationen der Behörde vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid, mit dem Ihr Auskunftsanspruch festgestellt wird. Sofern keine Belange Dritter betroffen sind, wird mit gleichem Bescheid auch die begehrte Information weitergegeben.
Sollten Belange Dritter betroffen sein, müssen auch diese über die Entscheidung, ob Informationen weitergegeben werden sollen, unterrichtet werden. Erst wenn die Entscheidung über den Antrag bestandskräftig geworden ist, also nicht mehr mit einem Rechtsmittel (insbesondere von dem betroffenen Dritten) angegriffen werden kann, werden die Informationen weitergegeben.
Für den Fall, dass der Antrag auf Information abgelehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls später Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.
7. Was kosten in Hamburg Auskünfte nach dem VIG?
Das Verbraucherinformationsgesetz sieht – aus Gründen der Fairness allen Steuerzahlern gegenüber – vor, dass für Auskünfte kostendeckende Gebühren zu erheben sind. Sie bemessen sich danach, wie hoch der Aufwand für die Behörde ist, die gewünschten Informationen bereit zu stellen. Bitte geben Sie eventuell eine gewünschte Höchstgrenze an, bei deren Überschreiten Rücksprache mit Ihnen gehalten wird.
Gebührenfrei sind einfache Auskünfte sowie Auskünfte über Rechtsverstöße.