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Arbeitsschutz Ruhezeit

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Ruhezeit

Mindestens 11 Stunden Erholung
Nach der täglichen Arbeit soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Gelegenheit zur Ruhe und Erholung gegeben werden. Von besonderer Bedeutung für den Gesundheitsschutz ist dabei die täglich notwendige Regenerierung durch Schlaf und Essen. Außerdem soll die Ruhezeit den Beschäftigten ermöglichen, sich persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Belangen zu widmen. Daher ist ihnen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Ausnahmen durch Gesetz
Die Dauer der Ruhezeit kann um eine Stunde verkürzt werden (§ 5 Abs. 2 ArbZG):

  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,
  • in Verkehrsbetrieben,
  • beim Rundfunk,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung.

Die Verkürzung muss innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen werden.

Ausnahmen durch Tarifvertrag
Aufgrund eines Tarifvertrages kann zugelassen werden, die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit ausgeglichen wird (§ 7 ArbZG).

Ausnahmen durch Bewilligung
Um einen regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsel zu ermöglichen, kann das Amt für Arbeitsschutz bewilligen, die Ruhezeit zweimal innerhalb von drei Wochen zu verkürzen (§ 15 Abs.1 ArbZG).

Sonderregelungen für spezielle Berufsgruppen
Für einige wenige Berufsgruppen gelten zusätzliche Sonderregelungen, z.B. für Beschäftigte im Güterverkehr, in der Binnenschifffahrt oder in der Seeschifffahrt.

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