
Dabei stehen Fragen des Urheberrechts und der EU – Datenschutz-Grundverordnung für das Lernen in der digitalen Welt im Fokus. Um eine rechtssichere Nutzung privater Endgeräte im Unterricht zu ermöglichen, wurde das Hamburger Schulgesetz angepasst. Hierbei ist » Paragraph 98 Datenverarbeitung im Schulbereich relevant, in dem es zum Einsatz privater digitaler Endgeräte in Absatz 5 heißt:
Wenn sachliche Gründe vorliegen, den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprochen wird und insbesondere die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff ergriffen werden, dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch digitale private Endgeräte genutzt werden.
Darüber hinaus regelt » Paragraph 98 b den Einsatz pädagogischer Netzwerke und Lernportale:
Im Rahmen der Vorgaben der Bildungspläne können die Schülerinnen und Schüler verpflichtet werden, Lernportale und pädagogische Netzwerke zu nutzen, soweit die Nutzung aus pädagogischen Gründen erforderlich ist. Die Sorgeberechtigten sind über die Art des Einsatzes im Unterricht sowie die Lerninhalte und angestrebten Lernziele rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Dienstvereinbarungen und Richtlinien sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden fortlaufend angepasst. Beispielhaft kann hier die » Dienstvereinbarung zum IuK-Verfahren eduPort genannt werden.