Wer trägt die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch?
Wer die Behandlungskosten für den Schwangerschaftsabbruch trägt, richtet sich nach dem Grund des Schwangerschaftsabbruchs:
- Schwangerschaftsabbruch mit Indikation
Bei einem Schwangerschaftsabbruch mit Indikation (medizinisch oder kriminologisch) übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die ärztlichen Leistungen als Kassenleistung. - Schwangerschaftsabbruch nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung
Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach der sogenannten Beratungsregelung (nach § 218a Abs. 1 StGB) müssen die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch und die Nachsorge von der schwangeren Frau selbst getragen werden.
Sie können das Geld für den Schwangerschaftsabbruch nicht aufbringen?
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung werden übernommen, wenn Sie eine der folgenden Leistungen beziehen:
- Laufende Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
- Berufsausbildungsbeihilfe ((Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter).
- Ausbildungsförderung nach dem BAföG.
- Ein Träger der Sozial- oder Jugendhilfe trägt ganz oder teilweise die Kosten für Ihre Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung.
- Antrag auf Kostenübernahme
Stellen Sie bitte einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Nicht gesetzlich krankenversicherte Frauen stellen einen Kostenübernahmeantrag bei einer ortsansässigen gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl.
Gut zu wissen: Die Beratungsbescheinigung der Schwangerschaftskonfliktberatung muss der gesetzlichen Krankenkasse nicht vorgelegt werden. - Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Erhalten Sie keine der oben genannten Leistungen, erfolgt eine Einkommens- und Vermögensprüfung. Für die Prüfung der Anspruchsberechtigung sind ausschließlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau glaubhaft zu machen (zum Beispiel Vorlage von Einkommensnachweis oder Leistungsbescheid). Das Einkommen anderer Familienangehöriger (zum Beispiel Ehemann oder Eltern) bleibt unberücksichtigt.
Grundsätzlich werden Einkommen und Vermögen berücksichtigt, die in dem Monat zur Verfügung stehen, in dem der Abbruch vorgenommen wird. Aus praktischen Gründen werden die erzielten Einkünfte des letzten Kalendermonats zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen herangezogen. Sollte absehbar sein, dass Sie in dem Monat des Schwangerschaftsabbruchs so geringe Einkünfte erzielen werden, dass erst hierdurch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, muss die Krankenkasse Sie bei der Antragstellung ausdrücklich darauf hinweisen.
Ob und inwieweit verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist, ist von mehreren Faktoren abhängig. Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu einer Höhe von 5.000 Euro für besondere Notlagen unterliegen nicht der Verwertung. Der Freibetrag erhöht sich um jeweils um 500 Euro für jede Person, die von der Frau überwiegend unterhalten wird. Zusage zur Kostenübernahme
Liegen die genannten Voraussetzungen des § 19 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) vor, stellt die Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Kostenübernahme aus. Sie müssen diese bei dem Arzt, der Ärztin oder der Einrichtung vorlegen, die den Schwangerschaftsabbruch vornimmt.
Wichtig: Die übrigen Leistungen, welche die gesetzlichen Krankenkassen bei gesetzlich Versicherten bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung trägt, wie zum Beispiel
- die Vorsorgeuntersuchung,
- das Aufklärungsgespräch,
- die sonstigen Krankenhausbehandlungskosten, die nicht dem Leistungsausschluss unterliegen
- die Kosten der Nachbehandlung bei einem Verlauf mit Komplikationen,
fallen bei nicht gesetzlich versicherten Frauen in den Leistungsbereich anderer Kostenträger (Sozialhilfe, Beihilfe, private Krankenversicherung).
Sofern Sie noch über keine anderweitige Absicherung für Ihre Gesundheitsversorgung verfügen, stellen Sie beim zuständigen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Sozialleistungen, welcher auch die Prüfung Ihrer Absicherung im Krankheitsfalle beinhaltet und gegebenenfalls eine Anmeldung bei einer von Ihnen gewählten Krankenkasse vornimmt.
Tabellarische Zusammenfassung | ||
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Grund des Schwangerschaftsabbruchs | Gesetzlich krankenversichert | Nicht gesetzlich krankenversichert |
Indikation |
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Beratungsregelung |
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Weiterführende Informationen für die Krankenkassen
Hamburg hat ein Ausführungsgesetz zu § 22 Abs. 2 SchKG und Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Krankenkassen gegenüber dem Land erlassen, die eine einheitliche Abrechnung ermöglichen sollen. Hier finden Sie alle Informationen: