Schwerer Diebstahl (Strafgesetzbuch §§ 243 bis 248): Einbruch in Gebäude, Aufbruch von Behältnissen, gewerbsmäßiger Diebstahl, Diebstahl unter Mitführen von Waffen oder gefährlichem Werkzeug. Beispielsweise Aufbruch eines Klassenraumes und Diebstahl von Flachbildschirmen.