Bist du nicht willig ... Schwerer Fall der Bedrohung
Androhung eines Verbrechens gegen das Opfer oder ihm nahe stehenden Personen (Strafgesetzbuch § 241). Zur Einschätzung von Bedrohungslagen an Schulen stehen Ihnen die Beratungsstelle Gewaltprävention und die Polizei zur Verfügung.