Hamburg.deHamburg ServiceZahlung von Sterbegeld für Kriegsopfer

Zahlung von Sterbegeld für Kriegsopfer

Sie können Sterbegeld beantragen, wenn ein angehöriges Kriegsopfer verstorben ist.
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Beschreibung der Leistung

Bitte beachten Sie: Die nachfolgende Auskunft basiert auf den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes, das inzwischen außer Kraft getreten ist. Gleichartige Leistungen werden nun auf Grundlage des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) erbracht. In Kürze können wir Ihnen auch hierzu nähere Informationen geben. Bis dahin wenden Sie sich bei diesbezüglichen Anliegen an die am Ende dieser Seite aufgeführte Stelle.

Stirbt ein Beschädigter, erhalten seine Angehörigen ein Sterbegeld.

  • Höhe: 3-fache Versorgungsbezüge, die dem Verstorbenen im für den Sterbemonat nach §§ 30 bis 33, 34 und 35 zustanden; Pflegezulage jedoch höchstens nach Stufe II
 

Informationen

Voraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Angehörige, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Hierbei gilt folgende Rangfolge:

  1. Ehegatte
  2. Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Stiefeltern
  6. Pflegeeltern
  7. Enkel
  8. Großeltern
  9. Geschwister
  10. Geschwisterkinder

Hat der Verstorbene mit keiner dieser Personen in häuslicher Gemeinschaft gelebt, wird das Sterbegeld in gleicher Rangfolge an denjenigen gezahlt, dessen Unterhalt der Verstorbene getragen hat.
Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, kann das Sterbegeld an denjenigen gezahlt werden, der die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen oder den Verstorbenen bis zu seinem Tod gepflegt hat.

Benötigte Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis (durch Stammbuch)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Sie können das Sterbegeld bei der zuständigen Versorgungsbehörde beantragen. Senden Sie einen formlosen Antrag per Post oder auch per Mail an die zuständige Stelle. Sie erhalten danach einen Antragsvordruck zugesandt. Die erforderlichen Unterlagen können Sie mit dem ausgefüllten Antrag einreichen.

Dauer

Das Sterbegeld wird auf Antrag in der Regel zeitnah ausgezahlt.

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 37 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__37.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Suchwörter: Versorgung für Kriegsopfer Beschädigte Tod

Letzte Aktualisierung: 23.05.2025