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Feuerwerk - Ausnahme für private Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen

Möchten Sie als Privatperson außerhalb des Jahreswechsels ein Kleinfeuerwerk zünden? Dann benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie an Silvester und Neujahr (31.12. und 1.1.) Pyrotechnik der Kategorie F2, wie zum Beispiel Silvesterfeuerwerk, ohne Genehmigung nutzen.



An anderen Tagen ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.



Für Hamburg gilt: Unter Berücksichtigung der Wohndichte in Hamburg ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 nicht genehmigungsfähig. Sie können einen Antrag zwar stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie können für das Abrennen eines Kleinfeuerwerks außerhalb des Jahreswechsels in Hamburg grundsätzlich keine Genehmigung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers

Zu Beachten

Unter Berücksichtigung der Wohndichte ist das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 in Hamburg nicht genehmigungsfähig. Sie können zwar einen Antrag stellen. Dieser wird aber in jedem Fall abgelehnt.

Fristen

Beantragen Sie die Ausnahmegenehmigung mindestens 14 Tage vor der geplanten Veranstaltung.

Verfahrensablauf

  • Das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 wird in Hamburg nicht genehmigt. Sie können eine Genehmigung beantragen. Ihr Antrag wird aber in jedem Fall abgelehnt.
  • Sie können die Ausnahme für das Abbrennen von privaten Kleinfeuerwerken (Kategorie F2) schriftlich beantragen.
    • Sie reichen den Antrag bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen von Ihnen an.
    • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

Dauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitung in der Regel höchstens 14 Tage.

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.html 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 09.11.2025