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Genehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren beantragen

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Für bestimmte Bauvorhaben können Sie eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen. 

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Beschreibung der Leistung

Für die

  • Errichtung,
  • Änderung (zum Beispiel Umbau),
  • Nutzungsänderung (zum Beispiel Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung) sowie
  • den Abbruch von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen

benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Bei Beantragung einer Baugenehmigung können Sie zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem konzentriertem Verfahren wählen. Im vereinfachten Verfahren prüft die zuständige Behörde nur die Einhaltung eines Teils der baurechtlichen Vorschriften. Daher ist das vereinfachte Verfahren der schnellste und kostengünstigste Weg zu Ihrer Baugenehmigung. Sie als Bauherr beziehungsweise Bauherrin müssen aber trotzdem alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten - das obliegt allerdings der Verantwortung Ihrer Entwurfsverfassenden (Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte).  Das vereinfachte Verfahren wird vorwiegend bei Wohnungsbauangelegenheiten genutzt und ist auf bestimmte Vorhaben beschränkt.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zur Erteilung einer Baugenehmigung sind in jedem Einzelfall zu prüfen.

Benötigte Unterlagen

Die konkreten Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig. Je nach Vorhaben werden unterschiedliche Unterlagen von Ihnen benötigt. Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen. Notwendig werden kann unter Anderem die Vorlage folgender Dokumente:

  • Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster,
  • Lageplan,
  • Bauzeichnungen,
  • Baubeschreibung.
  • gegebenenfalls: Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis

Zu Beachten

Ein vollständiger Bauantrag ist wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Einen Antrag einreichen darf dabei nur eine bauvorlageberichtigte Person, in der Regel zum Beispiel ein Architekt beziehungsweise eine Architektin oder ein Bauingenieur beziehungsweise eine Bauingenieurin

Bedenken Sie, dass Sie im vereinfachten Verfahren gegebenenfalls noch Genehmigungen von anderen Behörden benötigen. Sie müssen eigenverantwortlich prüfen, ob alle Rechtsbereiche des Bauordnungs- und Baunebenrechts eingehalten werden. Wenn Sie stattdessen gerne alles aus einer Hand haben wollen, sollten Sie lieber das konzentrierte Verfahren  wählen.

Bestehen Zweifel an der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, können Sie diese frühzeitig mit einem Bauvorbescheid klären lassen. Dieser beantwortet jedoch nur Einzelfragen und ersetzt nicht die erforderliche Baugenehmigung.

Ihr Bauantrag kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn die Unterlagen nach mehrfacher Nachforderung nicht vollständig sind.

Die Beratung außerhalb von laufenden Genehmigungsverfahren ist kostenpflichtig

Fristen

Antragsfrist: Keine. Die Baugenehmigung muss Ihnen jedoch vorliegen, bevor Sie mit Baumaßnahmen beginnen.



Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben, beginnen.

Verfahrensablauf

  • Sie beziehungsweise Ihr Bauvorlageberechtigter oder Ihre Bauvorlageberechtigte reichen einen Antrag auf Genehmigung zusammen mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Gegebenenfalls fordert die zuständige Stelle Sie zu einer Gebührenvorauszahlung auf. Sie leisten die Zahlung.
  • Sollten Unterlagen oder Informationen fehlen, fordert die zuständige Behörde diese bei Ihnen nach.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und beteiligt weitere Stellen, deren Anhörung notwendig ist.
  • Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie die Baugenehmigung.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid und zahlen die Gebühren.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang des beantragten Vorhabens und kann 1 bis 3 Monate nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Anspruch nehmen.

Gebühren

Bei Neu-,Um- und Anbauten richten sich die Gebühren nach den anrechenbaren oder nach den Herstellungskosten.


  • für je 1.000,00 EUR der anrechenbaren Kosten: 20,50 EUR

  • für je 1.000,00 EUR der Herstellungskosten: 13,70 EUR


Mindestgebühr: 64,70 EUR

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 59 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P59

§ 61 Hamburgische Bauordnung (HBauO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauOHA2005V11P61/part/S

Baugebührenordnung (BauGebO)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BauGebOHA2006V40Anlage1/part/G

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Bauangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 02.12.2024