Voraussetzungen
- Sie oder Ihr Kind haben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind Sie als
- die einzutragende Person selbst oder
- deren Eltern oder
- deren Kinder oder
- der Ehepartner oder die Ehepartnerin oder
- der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin
Für die Beurkundung ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig. Falls Sie oder Ihr Kind noch nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Benötigte Unterlagen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder – falls nicht vorhanden –
- Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille und
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
- Ausweise der Eltern,
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder
- Staatsangehörigkeitsausweis
- wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- und im Falle der Ehebeendigung:
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter
- gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Zu Beachten
Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn Sie Ihren Namen oder Ihre Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachweisen müssen oder möchten. Ferner kann Ihnen das Standesamt I in Berlin oder das letzte Wohnsitzstandesamt dann nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden - auch mehrsprachig - ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn Sie die Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres nach der Geburt im deutschen Geburtenregister beurkunden lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind andernfalls staatenlos werden würde.
Fristen
Keine
Es können in bestimmten Fällen staatsangehörigkeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres die Nachbeurkundung Ihrer Geburt oder der Geburt Ihres Kindes beantragt haben.