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Heilbehandlung für Kriegsopfer beantragen

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Als beeinträchtigte Person (Beschädigte oder Beschädigter) erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlungen für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind.

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Beschreibung der Leistung

Als Beschädigte oder Beschädigter haben Sie für anerkannte Gesundheitsstörungen Anspruch auf Heilbehandlung. Sind Sie schwerbeschädigt, werden auch für versorgungsfremde Leiden Leistungen gewährt, wenn und soweit sie nicht anderweitig (zum Beispiel durch Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung) sichergestellt sind. Unter den gleichen Voraussetzungen können Familienangehörigen und Pflegepersonen sowie alle Hinterbliebenen Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.

Art und Umfang der Leistungen entsprechen im Allgemeinen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Heilbehandlung umfasst

  • ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
  • Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
  • Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
  • Versorgung mit Zahnersatz,
  • Behandlung in einem Krankenhaus
  • Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
  • häusliche Krankenpflege,
  • Versorgung mit Hilfsmitteln,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
  • nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.

 

Informationen

Voraussetzungen

Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind (Kausalität).

Benötigte Unterlagen

  • Antrag (formlos möglich)
  • Anerkennungsbescheid als Beschädigter oder Schwerbeschädigter
  • Versichertenkarte der Krankenkasse
  • Bescheinigung über Schädigungsfolgen durch die Versorgungsbehörde

Zu Beachten

Folgende Leistungen werden unmittelbar durch das zuständige Versorgungsamt erbracht und sind dort zu beantragen:

  • Zahnersatz
  • Hilfsmittel
  • Bewegungstherapie
  • Sprachtherapie
  • Beschäftigungstherapie
  • Belastungserprobung
  • Arbeitstherapie
  • Badekuren,
  • Ersatzleistungen,
  • Versehrtenleibesübungen,
  • Pauschale für Kleider-und Wäscheverschleiß

Alle übrigen Leistungen werden von der Krankenkasse für die Versorgungsverwaltung erbracht. Ist eine berechtigte Person nicht Mitglied einer Krankenkasse, kann diese sich an eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl wenden.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach. 
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mit.

Dauer

Die Heilbehandlung wird in der Regel sofort erbracht. Bestimmte Leistungen (zum Beispiel orthopädische Versorgung, Zahnersatz) sind in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen und bedürfen daher einer längeren Bearbeitung.

Gebühren

Werden ausschließlich Schädigungsfolgen behandelt, dürfen keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen erhoben werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 10 - 24 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

www.gesetze-im-internet.de/bvg/__10.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2024