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Anzeige von Geräten mit nichtionisierender Strahlung

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Sie möchten Ihre Gerätschaften mit nichtionisierender Strahlung anzeigen?  
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Beschreibung der Leistung

Alle Geräte, durch deren Einsatz Menschen nichtionisierender Strahlung ausgesetzt werden (Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation und Ultraschall), sind vom Betreiber des Gerätes anzuzeigen.

Folgende Geräte fallen z.B. unter die Anzeigepflicht:

  • Lasereinrichtungen und solche mit intensiven Lichtquellen (etwa IPL Geräte), zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung
  • Hochfrequenzgeräte, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion
  • Niederfrequenzgeräte
  • Gleichstromgeräte
  • Magnetfeldgeräte
  • Ultraschallgeräte, zum Beispiel zur Fettreduktion
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel EMS-Geräte zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetfeldmatten)

 

Informationen

Voraussetzungen

Fachkundenachweis

Benötigte Unterlagen

Fachkundenachweis

Zu Beachten

Neben der Anzeige von Geräten ist auch der Fachkundenachweis für alle Anwender, die diese Geräte einsetzen mit Anzeige der Anlagen zu erbringen. Wenn Sie eine Eingangsbestätigung wünschen, teilen Sie uns das bitte bei der Übersendung der Anzeige mit.
 

 

Fristen

Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Neue Geräte sind spätestens 14 Tagen vor Inbetriebnahme beim zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist auszufüllen und an das Funktionspostfach des zuständigen Bezirksamtes zu senden. Die erforderlichen Fachkundenachweise sind beizufügen.


 

Dauer

Keine

Gebühren

Keine

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 13.09.2024