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Ortswechsel von Tierausstellungen und Tiermärkten (z.B. Wanderzirkus) anzeigen

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Wenn Sie Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie gewisse Tierveranstaltungen an wechselnden Orten anzeigen. Darunterfallen:

  • nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe
  • das gewerbsmäßige zur Schau stellen von Tieren
  • und andere Einrichtungen in denen Tiere zur Schau gestellt werden

Diese Art von Tierveranstaltungen an wechselnden Orten müssen Sie der am Veranstaltungsort zuständigen Behörde anzeigen.

Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten.
Dies kann unter anderem erforderlich sein, um Tierseuchen zu bekämpfen. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Benötigte Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben
  • Veranstaltungserlaubnis
  • Registriernummer

 

Zu Beachten

Der Onlinedienst steht zur Zeit nur für den Bezirk Hamburg-Mitte zur Verfügung.

Fristen

Fristtyp: Meldefrist / Anzeigefrist



Bemerkung:

Jeder Ortwechsel ist der zuständigen Behörde beim Verlassen des bisherigen Ortes anzuzeigen. (Entfällt bei nicht gewerblichen Zirkusbetrieben)

Verfahrensablauf

Nicht gewerbsmäßige Zirkusbetriebe und andere Einrichtungen für die zur Schaustellung von Tieren an wechselnden Orten müssen Sie anzeigen. Dies geschieht bei der zuständigen Behörde. Diese Anzeige können Sie formlos stellen.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
    • Angaben zum veranstaltenden und der verantwortlichen Person
    • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    • Angaben zu den ausgestellten Tierarten
    • Nähere Angaben zu den Räumen und Einrichtungen, die für die zur Schaustellung vorgesehen sind
  • Reichen Sie die geforderten Nachweise ein
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde
  • Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
  • Sie erhalten eine Bestätigung.
  • Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen
  • Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Dauer

Dauer: circa 1 Woche bis 3 Wochen



Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem Umfang der Anzeige.

 

Gebühren

kostenlos



Derzeit werden keine Gebühren erhoben. Es gilt in Hamburg die Gebührenordnung für den öffentlichen Verbraucherschutz.



Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Behörde.

 

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

§ 16 Absatz 1a Tierschutzgesetz (TiersSchG)



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 08.09.2024