Hamburg.deHamburg ServiceAufhebung der Ehe

Aufhebung der Ehe

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Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Eheschließung nicht rechtmäßig erfolgt ist, können Sie die Aufhebung Ihrer Ehe beantragen. 
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Beschreibung der Leistung

Eine Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, zum Beispiel wenn Sie bei der Heirat minderjährig waren, Sie durch Drohung zur Eheschließung bestimmt wurden oder Sie über Umstände getäuscht wurden, die für die Eheschließung wichtig waren.
  
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Ehe könnte aufhebbar sein, wenn Sie bei der Eheschließung zum Beispiel:
    • noch nicht volljährig waren
    • arglistig über für die Eheschließung wichtige Umstände getäuscht wurden
    • zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden sind oder
    •  geschäftsunfähig waren
    • bei der Eheschließung nicht gewusst haben, dass es sich um eine solche handelt.

Benötigte Unterlagen

  • Kopie der Heiratsurkunde
  • ggf. Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
  • ggf. Nachweise für den Aufhebungsgrund, z. B. ärztliche Unterlagen, Polizeiberichte

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Je nach Aufhebungsgrund unterschiedlich

§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1317.html

Verfahrensablauf

Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

  • Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt wird einen schriftlichen, begründeten Aufhebungsantrag beim Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.
  • Das Familiengericht wird diesen Antrag der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustellen.
  • Das weitere Verfahren ist abhängig von der Reaktion der Ehepartnerin/des Ehepartners. In der Regel wird es zu einem gerichtlichen Termin kommen, in dem beide Ehegatten angehört werden. Ggf. ist eine Beweisaufnahme zu den Aufhebungsvoraussetzungen erforderlich.
  • Sodann wird das Familiengericht durch Beschluss über den Antrag entscheiden.
  • Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine Beschwerde eingelegt werden, und zwar binnen eines Monats durch einen Rechtsanwalt. Hierüber wird das zuständige Oberlandesgericht entscheiden.

Dauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

Gebühren


  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

  • Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

  • jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (Einkommens und vermögensabhängig)


Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden

Rechtsbehelf

Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt

 

Rechtsgrundlage

Zu den Aufhebungsgründen:

§§ 1313 ff. BGB

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html



Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts:

§ 122  Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)zur örtlichen Zuständigkeit

https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 09.10.2024