Beschreibung der Leistung
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht, Familiengericht, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob Aufhebungsgründe vorliegen
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Je nach Aufhebungsgrund unterschiedlich
§ 1317 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1317.html
Ein Verfahren zur Aufhebung der Ehe kann nur durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
Zu den Aufhebungsgründen:
§§ 1313 ff. BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html
Zur örtlichen Zuständigkeit des Gerichts:
§ 122 Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)zur örtlichen Zuständigkeit
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__122.html
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Letzte Aktualisierung: 15.01.2026