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Hausgeburt anzeigen

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Wenn Ihr Kind zu Hause geboren wurde, müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Hausgeburt hatten und Ihr Kind zu Hause geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt anzeigen.
Wenn Sie selbst als sorgeberechtigter Eltern des Kindes verhindert sind, muss die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt zugegen war, angezeigt werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

Das Kind wurde zu Hause geboren.
Sie sind ein sorgeberechtigter Elternteil oder eine Person, die bei der Geburt zugegen war.
Sie sind mindestens 16 Jahre alt.

Benötigte Unterlagen

  • Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, benötigen Sie die
    • Geburtsurkunden der Eltern
    • Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister      
  • Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, benötigen Sie die
    • Geburtsurkunde der Mutter
    • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde: 
      • die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter                                  
      • die Geburtsurkunde des Vaters und
      • gegebenenfalls die Sorgeerklärung.
    • Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen geschieden oder der Ehemann verstorben ist.
  • Sie benötigen außerdem
    • die Personalausweise, Reisepässe oder anerkannte Passersatzpapiere der Eltern.
  • Sollte bei einer Hausgeburt eine Hebamme anwesend gewesen sein, dann ist die Bescheinigung über die Entbindung ebenfalls vorzulegen.

Zu Beachten

  • Nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung nehmen einige  Standesämter auch Vaterschaftsanerkennungen auf - hierfür ist ein Termin erforderlich.
  • Sorgeerklärungen sind nur beim Jugendamt oder beim Notar möglich. Vaterschaftsanerkennungen nimmt auch das Jugendamt oder  der Notar auf.
  • Den Vordruck für die Vornamensanzeige erhalten die Eltern im Internet (Kinderleicht zum Kindergeld auf hamburg.de) oder auch im zuständigen Standesamt.
  • Im Rahmen der Beurkundung einer Geburt erhalten die Eltern, zusätzlich zur kostenpflichtigen Geburtsurkunde für die eigenen Unterlagen, drei kostenfreie Urkunden zur Beantragung von Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse.

Fristen


  • Sie müssen die Geburt innerhalb einer Woche anzeigen. 

  • Rechnen Sie den Tag der Geburt bei der Anzeigefrist nicht mit.

  • Wurde das Kind tot geboren oder ist während der Geburt verstorben, so müssen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzeigen.

  • Stand der Name des Kindes bei der Anzeige noch nicht fest, müssen Sie diesen innerhalb eines Monats nachmelden.

Verfahrensablauf

Sie zeigen die Hausgeburt des Kindes persönlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt an. Vereinbaren Sie einen Termin, bevor Sie persönlich zur Geburtsanzeige beim Standesamt erscheinen.
Sie reichen die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt ein.
Die Geburt wird vom Standesamt beurkundet.
Sie können Geburtsurkunden erhalten.

Dauer

keine

Gebühren

Für die Ausstellung der Geburtsurkunde fallen Gebühren in Höhe von 18,00 EUR an. Jede weitere Urkunde im gleichen Bearbeitungsgang kostet 8,00 EUR. Die Geburtsurkunden für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftshilfe der Krankenkasse  sind kostenfrei.

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/BJNR012210007.html



§ 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__33.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 17.09.2024