Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):
- die Person, auf die sich der Geburtsurkunde bezieht
- der Ehegatte oder Lebenspartner (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
- Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
- Geschwister
- Weitere Voraussetzungen:
- Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten einen Registerausdruck nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).
Hinweis:
Beglaubigte Registerausdrucke enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Benötigte Unterlagen
- Beglaubigter Registerausdrucks der antragstellenden Person (eigenes Geburtenregister, eigenes Eheregister): Personalausweis
- Beglaubigter Registerausdruck von Verwandten in auf- oder absteigender Linie, z.B. Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, und Geschwister: Personalausweis und Nachweis der Verwandtschaft
- Beglaubigter Registerausdruck von weiteren Personen, die nicht unter die o.g. Fallgruppen fallen: Personalausweis und Nachweis des rechtlichen Interesses, z.B. Schreiben vom Nachlassgericht, Schuldtitel
Zu Beachten
- Sie können beglaubigte Registerausdrucke schriftlich (Briefpost, E-Mail, Fax) beantragen. Eine Beantragung per Telefon ist nicht möglich. Eine persönliche Antragsstellung vor Ort ist möglich.
- Sollte Ihnen der Ort des standesamtlich eingetragenen Ereignisses nicht mehr bekannt sein, so wenden Sie sich bitte schriftlich oder per Email an das Generalregister der hamburgischen Standesämter. Dort kann festgestellt werden, welches Standesamt den Personenstandsfall beurkundet hat.
- Für Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Sterbefall), die ab 2009 in einem Hamburger Standesamt beurkundet wurden, können beglaubigte Regsierausdrucke in allen Hamburger Standesämtern ausgestellt werden.
Diese Registerausdrucke sind mit dem Zusatz „Urkunde gemäß § 67 Absatz 3 Personenstandsgesetzes“ versehen. Bitte beachten Sie, dass diese Urkunden/Registerausdrucke im Ausland nicht anerkannt werden. Für solche Zwecke verwenden Sie bitte Urkunden/Registerausdrucke, die vom originär zuständigen Standesamt ausgestellt wurden.
Sie können Ihren Registerausdruck beim Amt für Migration mit einer Apostille versehen lassen. Dazu darf dieser nicht älter als 6 Monate sein.
Fristen
Keine