Beschreibung der Leistung
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist die Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet.
Wenn ein Kind in Ihrer Einrichtung geboren wurde, müssen Sie dies dem zuständigen Standesamt anzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Ort, an dem das Kind geboren wurde.
Zeigen Sie die Geburt dem Standesamt binnen einer Woche an. Bei einem totgeborenen Kind zeigen Sie die Geburt spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag an.
Sie können die Geburt schriftlich oder elektronisch anzeigen.