Beschreibung der Leistung
Jede Behörde wird von einem Präses geleitet, der/die als Senator/in dem Senat, also der Landesregierung, angehört. An der Spitze der Behördenverwaltung stehen die Staatsräte. Gegenwärtig gibt es in Hamburg zehn Fachbehörden, die sich in zahlreiche Ämter und Abteilungen aufgliedern. Hinzu kommen mit der Senatskanzlei und dem Personalamt zwei Senatsämter, die ressortübergreifende Aufgaben haben. Ihnen steht der Erste Bürgermeister vor.
Senator/Senatorin
Der Status der Hamburger Senatoren und Senatorinnen entspricht dem der Minister/innen in anderen Bundesländern. Die Senatsmitglieder nehmen die Zuständigkeit für ihr jeweiliges politisches Ressort selbstständig wahr. Sie stimmen ihre Politik aber mit dem Ersten Bürgermeister und den anderen Senatsmitgliedern ab und vertreten nach außen die gesamte Regierungspolitik.
Die Senatoren und Senatorinnen werden vom Ersten Bürgermeister berufen und entlassen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, ist es den Senatoren und Senatorinnen verboten, einer weiteren Berufstätigkeit nachzugehen. Die Verfassung erlaubt ausschließlich die Übernahme von Verwaltungs- und Aufsichtsratsposten, wenn die Regierungsmitglieder keinen materiellen Gewinn daraus ziehen.
Staatsrat/Staatsrätin
Das Amt des Staatsrats und der Staatsrätin entspricht dem des Staatssekretärs bzw. der Staatssekretärin in Flächenländern. Aufgabe der Staatsräte und Staatsrätinnen ist es, die Landesregierung zu beraten und zu unterstützen. Obwohl sie nicht zur Landesregierung gehören, nehmen die politischen Spitzenbeamten an den wöchentlichen Senatssitzungen teil.
Alle Staatsräte und Staatsrätinnen sind einer Behörde beziehungsweise einem Senatsamt zugeordnet. In der Behördenhierarchie folgen sie direkt nach dem Senator bzw. dem Ersten Bürgermeister. Die Staatsräte und Staatsrätinnen vertreten den Senator bzw. die Senatorin innerhalb der Behörde. In ihrer Arbeit sind sie an die Weisungen des Senats gebunden.
Für die Arbeit als Staatsrat oder Staatsrätin ist ein hohes Maß an Übereinstimmung mit den fachlichen und politischen Zielsetzungen des Senators bzw. der Senatorin notwendig. Aus diesem Grund gehören die Staatsräte zu den politischen Beamten, die sofort und ohne Angabe von Gründen in den Ruhestand versetzt werden können.