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Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder
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Beschreibung der Leistung

Rauchmelder sind in Deutschland in allen vermieteten und selbstbewohnten Wohnungen und Wohnhäusern verpflichtend

 

Informationen

Zu Beachten

§ 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) schreibt vor:

  • In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
  • Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Zuständigkeit für die Erläuterung von allgemeinen Fragen zu Gesetzesvorgaben.

Rechtsgrundlage

Hamburgischen Bauordnung (HBauO)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Installation von Rauchmeldern § 45 Abs. 6 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) Rauchmelder Rauchwarnmelder - Rauchmelder

Letzte Aktualisierung: 11.02.2025