Beschreibung der Leistung
Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.