Hamburg.deHamburg ServiceAntrag auf Genehmigung nach § 51 BauGBBehörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB

  •  
Ihr Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet im Rahmen der Bodenordnung. Dann benötigen Sie für bestimmte Verfügungen und Veränderungen eine Genehmigung nach § 51 BauGB.
  •  

Beschreibung der Leistung

Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

 

Informationen

Voraussetzungen

Zur Nutzung des Antragsonlinedienstes ist keine Registrierung erforderlich.

Benötigte Unterlagen

Es kann gegebenenfalls nötig sein, dass Unterlagen zum Sachverhalt hochzuladen sind.

Zu Beachten

Antragsbefugt sind jeweils die durch die Genehmigung unmittelbar Begünstigten. Dies sind bei Verfügungen und Vereinbarungen beide Vertragsparteien, bei der Grundstücksteilung der Eigentümer, bei Vorhaben diejenigen, die das Vorhaben durchführen wollen; dies können auch z.B. Mieter oder Pächter sein. Antragsbefugt sind auch Vertreter oder Bevollmächtigte.

Weiterführende Informationen unter den Links

  • Umlegungsverfahren Ansprechpartner (hamburg.de)
  • Bodenordnung (hamburg.de)

Dauer

Die Bearbeitungsdauer durch Sie hängt von der Art des Antrags ab. In der Regel dauert es zwischen 20 und 30 Minuten. Bitte beachten Sie, dass Sie gegebenenfalls Unterlagen hochladen müssen.

Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. Die Frist kann durch einen Zwischenbescheid an den Antragsteller oder einen zur Entgegennahme Bevollmächtigten vor Fristablauf um höchstens drei Monate verlängert werden. In der Regel wird vor Ablauf eines Monats über den Antrag entschieden.

Gebühren

Es werden keine Gebühren erhoben.

Rechtsbehelf

Im Verwaltungsverfahren kann gegen Bescheide bis zu einem Monat nach Zugang der Widerspruch erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 51 BauGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

 

Adresse und Kontakt

Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen

Bodenordnung

Wir haben eine begrenzte Anzahl von Kundenparkplätzen. Für eine Parkplatzreservierung melden Sie sich bitte bei unserem Empfang per E-Mail empfang@bsw.hamburg.de oder telefonisch + 49 40 428 40 - 50 50. Unsere Funktionszeiten sind: Mo. bis Do. von 08:00 bis 15:15 Uhr, Fr. von 08:00 bis 13:30 Uhr.

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: grundstücksbezogene Sonderaufgaben - Bodenordnung Vorbereitung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen - Bodenordnung Umlegung ( §§ 45-79 BauGB ) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ( §§ 165 - 171 BauGB ) Vereinfachte Umlegung

Letzte Aktualisierung: 08.09.2024