Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen

Vorkaufsrecht der Stadt Hamburg prüfen und Verzichtserklärung beantragen

Sie möchten ein Grundstück kaufen oder verkaufen oder es gibt bereits einen Grundstückskaufvertrag? Erfahren Sie hier, was Sie zum Vorkaufsrecht wissen müssen und welche Anträge Sie stellen können.

Beschreibung der Leistung

Der Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) ist Ihr zentraler Ansprechpartner für alle grundlegenden Informationen zum gesetzlichen Vorkaufsrecht.



Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder verkaufen oder bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben, benötigen Sie für die Umschreibung des Grundstücks beim Grundbuchamt ein sogenanntes Negativattest. Dieses weist aus, dass der Stadt Hamburg kein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht oder sie darauf ganz oder teilweise verzichtet (zum Beispiel bei einer nach Bebauungsplan für öffentliche Straßenverkehrszwecke ausgewiesenen Fläche).



Sie können dieses Negativattest über ein Notariat beim LIG beantragen.



Der LIG ist auch zuständig für die Vorabprüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte. Sie können eine unverbindliche Vorabauskunft beantragen, ob ein Grundstück von einem gesetzlichen Vorkaufsrecht betroffen ist.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Grundstück gekauft oder verkauft.
  • Sie sind berechtigt, Informationen für einen geplanten Grundstücksverkauf einzuholen.

Benötigte Unterlagen

Der Antrag auf Ausstellung des Negativattestes (durch das Notariat) mit folgenden Informationen:

  • Angaben zur Rechtswirksamkeit des Grundstückskaufes
  • Datum des Kaufvertrags
  • Beurkundende Notarin / beurkundender Notar
  • Urkundenverzeichnis- oder Urkundenrollennummer
  • Bezeichnung des Grundstücks (genaue Anschrift, Gemarkung, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nummer)
  • Gegebenenfalls Lageplan (im Falle verkaufter / zu verkaufender Teilflächen),
  • Kaufvertragsparteien mit vollständigen Anschriften sowie
  • Angabe der Person, die für die Zahlung der Gebühren verantwortlich ist
  • Gegebenenfalls weitere erforderliche Unterlagen erfahren Sie von der zuständigen Stelle

Geben Sie mit Ihrer Anfrage zur Vorabprüfung eines Vorkaufsrechtes Folgendes an:

  • genaue Bezeichnung des Grundstücks (Anschrift, Gemarkung, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt)
  • Vollmacht, sofern Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind

Zu Beachten

Der LIG ist zuständig für die Prüfung gesetzlicher Vorkaufsrechte der Stadt Hamburg.


Für die Vorkaufsrechte im Hamburger Hafen ist die HPA zuständig.


Für die Vorkaufsrechte aus Planfeststellungen ist der jeweilige Vorhabenträger zuständig.



Beachten Sie die Fristen zur Zeitplanung im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag.



Hinweise zum gesetzlichen Vorkaufsrecht finden Sie auf der Homepage des Landesbetriebes Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) unter dem Reiter Vorkaufsrechte (hamburg.de).



Prüfen Sie, ob Sie sich bei weitergehenden Fragen durch Ihr Notariat oder eine Rechtsanwaltskanzlei beraten lassen möchten.

Fristen

Wenn der vollständige und rechtswirksame Kaufvertrag vorliegt, hat die Stadt Hamburg 2 bis 3 Monate Zeit, um ihr gesetzliches Vorkaufsrecht auszuüben.

Innerhalb dieser Frist kann die Stadt Hamburg das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt ausüben, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Verfahrensablauf

Wenn der Grundstückskaufvertrag bereits beurkundet wurde:

  • Das beurkundende Notariat beantragt das Negativattest beim LIG für alle der Stadt Hamburg zustehenden Vorkaufsrechte (zusätzlich bei der HPA AöR für Grundstücke im Hafen und bei Planfeststellungen beim Vorhabenträger)
  • Der LIG prüft, ob ein Vorkaufsrecht für das Grundstück oder für eine Teilfläche besteht und klärt die Bedarfe innerhalb der Stadt Hamburg.
  • Während der Vorkaufsfrist kann die Stadt Hamburg das Vorkaufsrecht ausüben.
  • Alternativ können Sie sich mit der Stadt Hamburg über einen freihändigen Erwerb einigen, um den hoheitlichen Eingriff zu vermeiden.
  • Bei Bedarf werden Sie als betroffene Vertragspartei angehört, um sich zur Sache zu äußern. Dazu erhalten Sie ein Anhörungsschreiben.
  • Wenn kein Vorkaufsrecht ausgeübt werden kann oder soll, erhält das beurkundende Notariat das Negativattest.
  • Als erwerbende Kaufvertragspartei erhalten Sie einen Gebührenbescheid für die Ausstellung des Negativattests.

Wenn der Grundstückskaufvertrag noch nicht beurkundet wurde:

  • Sie können ohne feste Zusage vorab vom LIG prüfen lassen, ob ein Grundstück von einem gesetzlichen Vorkaufsrecht betroffen ist.

Dauer

Wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, hat die Stadt Hamburg  dafür 2 oder 3 Monat (je nach Vorkaufsrecht) Zeit.

Wenn die Stadt Hamburg kein Vorkaufsrecht hat oder es nicht ausüben wird, erhalten Sie das Negativattest zeitnah.

Gebühren

Es fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühren wird nach der Gebührenordnung berechnet. Sie finden sie bei den rechtlichen Hinweisen verlinkt.

Rechtsbehelf

Die entsprechenden Hinweise zu den Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

Rechtsgrundlage

§ 24 Baugesetzbuch (BauGB)

www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__24.html



§ 25 Baugesetzbuch (BauGB)

www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__25.html



§ 26 Baugesetzbuch (BauGB)

§ 26 Baugesetzbuch (BauGB)





§ 27 Baugesetzbuch (BauGB)

www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__27.html



§ 28 Baugesetzbuch (BauGB)

www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__28.html



§ 15a Abs. 3 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) i.V.m. § 28 BauGB

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHAV2P15a



§ 55b Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WasGHA2005pP55b



§ 99a Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__99a.html



§ 66 Abs. 1 Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

in Verbindung mit § 18a Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)

www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__66.html

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BNatSchGAGHAV4P18a



§ 4 Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG)

www.gesetze-im-internet.de/rsiedlg/__4.html



§ 13 Hafenentwicklungsgesetz (HafenEG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HfEntwGHAV4P13



§ 12 Abs. 3 Hamburgisches Seilbahngesetz (SeilBG)

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-SeilBGHApP12



§ 4 Abs. 3 LinBeschlErStVtrG, FELP/VSHStVtrG

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-LinBeschlSHStVtrGHApStaatsvertrag-P4



§ 3Abs. 1 Nr. 1 Gebührengesetz in Verbindung mit Nr. 5b

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986pP3

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-GebGHA1986V16Anlage

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Letzte Aktualisierung: 13.06.2026