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Befreiung von der behördlichen Überwachungspflicht für Vieh auf Jahrmärkten und Wochenmärkten beantragen

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Wenn Sie einen Jahrmarkt oder Wochenmarkt veranstalten, auf dem Vieh im geringen Umfang gehandelt wird, können Sie diese Veranstaltung von der Überwachungspflicht befreien lassen. Dies müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie eine Veranstaltung mit Vieh durchführen gelten besondere Überwachungspflichten zur Vorbeugung von Tierseuchen. Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung dieser Überwachungspflicht beantragen. Dies gilt aber nur wenn Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird.
Die Befreiung dieser Überwachungspflicht erhalten Sie nur, wenn keine Belange der Tierseuchenbekämpfung entgegenstehen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein.
  • Es muss ein Jahrmarkt oder Wochenmarkt sein
  • Der Handel mit Vieh darf nur einen geringen Umfang stattfinden

Benötigte Unterlagen

Formloser Antrag
 

Zu Beachten

Der Onlinedienst steht zur Zeit nur für den Bezirk Hamburg-Mitte zur Verfügung.

Fristen

Es gibt keine Frist

Verfahrensablauf

Der Antrag kann formlos Form oder über den Online-Dienst gestellt werden.

Wenn Sie die Befreiung formlos beantragen möchten:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
  • Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Nach der Bearbeitung geht Ihnen ein Bescheid zu.

Wenn Sie die Befreiung über den Online-Dienst beantragen möchten:

  • Sie rufen den Online Dienst auf
  • Sie befüllen das Antragsformular.
  • Nach dem Absenden wird Ihr Antrag automatisch durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
  • Die restlichen Schritte gleichen dem schriftlichen Ablauf.

 


 

Dauer

1 Wochen bis 3 Wochen

Gebühren

kostenlos





 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 25 (2) Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 11.09.2024