Befreiung von der behördlichen Überwachungspflicht für Vieh auf Jahrmärkten und Wochenmärkten beantragen

Wenn Sie einen Jahrmarkt oder Wochenmarkt veranstalten, auf dem nur wenig Vieh verkauft wird, können Sie beantragen, dass diese Veranstaltung nicht überwacht wird. Dafür müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Beschreibung der Leistung

Für Veranstaltungen, auf denen Vieh angeboten oder ausgestellt wird, gelten besondere Regelungen zur Vorbeugung von Tierseuchen. Vieh sind alle landwirtschaftlichen Nutztiere, wie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen.



Für Jahrmärkte und Wochenmärkte können Sie eine Befreiung von diesen Regeln beantragen, wenn dort nur wenige Tiere angeboten werden.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um Tiere, die der Kategorie Vieh zugeordnet werden. Das sind landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe und Ziegen.
  • Bei der Veranstaltung handelt es sich um einen Jahr- oder Wochenmarkt.
  • Es findet nur ein Handel von geringem Umfang mit Vieh statt.

Benötigte Unterlagen

Formloser Antrag

Zu Beachten

Der Onlinedienst steht zur Zeit nur für den Bezirk Hamburg-Mitte zur Verfügung.

Fristen

Sie benötigen die Befreiung von den behördlichen Regelungen, bevor Sie den Jahr- oder Wochenmarkt ohne diese Auflagen durchführen dürfen.

Verfahrensablauf

Sie können denn Antrag formlos Form oder über den Online-Dienst stellen:



Wenn Sie den Antrag formlos stellen möchten:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen.
  • Übersenden Sie den Antrag per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Stelle.
  • Ihr Antrag wird durch die zuständige Stelle entgegengenommen und bearbeitet.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Wenn Sie die Befreiung über den Online-Dienst beantragen möchten:

  • Sie Registrieren sich beim Online-Dienst und melden sich mit Ihren Nutzerdaten an.
  • Sie rufen den Online Dienst auf
  • Sie befüllen das Antragsformular.
  • Nach dem Absenden wird Ihr Antrag automatisch durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
  • Bei Bedarf fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Sie erhalten einen Bescheid.

Dauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 3 Wochen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 25 Abs. 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Suchwörter: Viehmärkte Befreiung Viehausstellungen Befreiung

Letzte Aktualisierung: 10.07.2026