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Viehausstellungen und Viehmärkte anzeigen

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Wenn Sie eine Viehausstellung, einen Viehmarkt, Viehschauen, Wettbewerbe mit Vieh und eine ähnliche Veranstaltung mit Vieh durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
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Beschreibung der Leistung

Für Veranstaltungen mit Vieh gelten besondere Pflichten.
Unter Vieh zählen alle in der Landwirtschaft gehaltenen Nutztiere, wie zum Beispiel Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Ziegen.
Als Veranstalterin oder Veranstalter einer Viehausstellung, eines Viehmarktes, einer Viehschau, eines Wettbewerbes mit Vieh oder einer Veranstaltung ähnlicher Art müssen Sie die Durchführung anzeigen.
In der Anzeige müssen Sie die Art der Veranstaltung angegeben.
Die zuständige Behörde kann die Veranstaltungen beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Es muss sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen handeln:
    • Viehausstellungen
    • Viehmärkte
    • Viehschauen
    • Wettbewerbe mit Vieh
    • Veranstaltungen ähnlicher Art
  • Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein. Zu Vieh zählen die im § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten.
  • Für die Viehveranstaltung gelten die Bestimmungen nach § 3 (1) Viehverkehrsverordnung.

Benötigte Unterlagen

Formlose schriftliche oder elektronische Anzeige
 

Zu Beachten

Der Onlinedienst steht zur Zeit nur für den Bezirk Hamburg-Mitte zur Verfügung.

Fristen

Fristtyp: Anzeigefrist

Bemerkung: Vor der jeweiligen Veranstaltung.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann formlos in schriftlicher oder elektronischer Form oder über den Online-Dienst gestellt werden.

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten:

  • Beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:
    • Art der Veranstaltung
  • Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.
  • hre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.
  • Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.
  • Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Wenn die Behörde sich nicht bei Ihnen meldet, dürfen Sie die Veranstaltung durchführen.
  • Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen eine Rückmeldung zu.

Wenn Sie die Anzeige über den Online-Dienst stellen möchten:

  • Sie befüllen das Anzeigeformular
  • Für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden laden Sie alle notwendigen Nachweise hoch. 
  •  Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.
  • Die restlichen Schritte entsprechen dem schriftlichen Ablauf

 

Dauer

1 Wochen bis 3Wochen

Gebühren

kostenlos





 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)



 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 07.09.2024