Beschreibung der Leistung
Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als Religionsgemeinschaften bezeichnet. Sind sie Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Übersicht über Religionsgemeinschaften - Körperschaft des öffentlichen Rechts - siehe Link.
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.