Beschreibung der Leistung
Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang IV der VVA) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist ebenfalls verboten.
Die Ausfuhr von ungefährlichen Abfällen zur Verwertung (Anhang III der VVA) ist grundsätzlich zulässig. Allerdings bedarf es der zweifelsfreien Erklärung des jeweiligen Empfangsstaates, ob und mit welchen Kontrollverfahren ungefährliche Abfälle verbracht werden dürfen.