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Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern

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Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und brauchen eine Bescheinigung (Negativbescheinigung) darüber? Hier erfahren Sie mehr.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.
Dort wird für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
  • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
  • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.

Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt. Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidungen Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Geburtsdatum des Kindes
Geburtsort des Kindes
Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat.

Anspruch auf Auskünfte aus dem Sorgeregister haben nur Mütter

Benötigte Unterlagen

  • Ausweis der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

Eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) können Sie bei Ihrem zuständigen Jugendamt beantragen.

  • Stellen Sie einen Antrag über eine schriftliche Auskunft, dieser kann persönlich, schriftlich oder per Mail gestellt werden.

Dauer

3 Tage bis 6 Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsgrundlage

§ 58 SozialgesetzbuchVIII (SGB)



https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 30.11.2024