Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht anfordern

Sie haben das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind und brauchen eine Bescheinigung darüber? Hier erfahren Sie mehr über Ablauf, Kosten, Dauer und erforderliche Unterlagen.

Beschreibung der Leistung

Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern wird ein Sorgeregister geführt. In dieses Sorgeregister werden Eintragungen gemacht, wenn:

  • Sorgeerklärungen abgegeben werden.
  • Aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
  • Das Sorgerecht aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater übertragen worden ist.

Wenn Sie als Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind und keine Eintragungen in das Sorgeregister gemacht wurden, können Sie eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (Negativbescheinigung) anfordern.



Wenn keine Eintragung im Sorgeregister gemacht wurde, bekommen Sie eine schriftliche Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ausgestellt. Wenn aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, Eintragungen im Sorgeregister vorgenommen wurden, die sich auf die Verteilung der elterlichen Sorge beziehen, erhalten Sie eine schriftliche Auskunft, dass Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Mutter eines Kindes für das Sie das alleinige Sorgerecht haben.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie reichen Ihren Antrag persönlich, schriftlich oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein und machen dabei mindestens die folgenden Angaben:
    • Geburtsdatum des Kindes
    • Geburtsort des Kindes
    • Namen des Kindes, den es zum Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt geführt hat.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
  • Bei positivem Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Bescheinigung.

Dauer

3 Tage bis 6 Wochen

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 58 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__58.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie die Meldeadresse des Kindes ein

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Letzte Aktualisierung: 13.12.2025