Voraussetzungen
- Sie als Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
- Ihr Kind ist bereits gezeugt beziehungsweise noch minderjährig.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Sie geben die Erklärung persönlich ab.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein und Sie benötigen einen Dolmetscher:
- Sie bringen eine Person mit, welche übersetzen kann. Eine Dolmetschung wird nur in Ausnahmefällen seitens der Behörde gestellt.
- Die übersetzende Person darf nicht mit dem Elternteil verwandt sein, für den übersetzt wird.
- Die übersetzende Person kann sich ausweisen.
- Sie teilen mit, in welche Sprache übersetzt wird.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument der Eltern
- Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
- Gegebenenfalls zusätzlich: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Zu Beachten
Sie können die gemeinsame Sorgeerklärung auch vor einem Notar oder einer Notarin Ihrer Wahl abgeben.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Fristen
Sie können die Sorgeerklärung bereits dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.