Hamburg.deHamburg ServiceGemeinsame Sorge für ein Kind erklären

Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären

  •  

Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

  •  

Beschreibung der Leistung

Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Wenn Sie als Vater ebenfalls sorgeberechtigt sein sollen, müssen Sie zusammen mit der Mutter des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie als Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt.
  • Ihr Kind ist bereits gezeugt beziehungsweise noch minderjährig.
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
  • Sie geben die Erklärung persönlich ab.
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein und Sie benötigen einen Dolmetscher:
    • Sie bringen eine Person mit, welche übersetzen kann. Eine Dolmetschung wird nur in Ausnahmefällen seitens der Behörde gestellt.
    • Die übersetzende Person darf nicht mit dem Elternteil verwandt sein, für den übersetzt wird.
    • Die übersetzende Person kann sich ausweisen.
    • Sie teilen mit, in welche Sprache übersetzt wird.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Gegebenenfalls zusätzlich: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Zu Beachten

Sie können die gemeinsame Sorgeerklärung auch vor einem Notar oder einer Notarin Ihrer Wahl abgeben.

Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

Fristen

Sie können die Sorgeerklärung bereits dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.  Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin bei einer zuständigen Stelle und erscheinen beide persönlich.
  • Soweit noch nicht geschehen, erkennt der Vater die Vaterschaft an.
  • Sie werden über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert.    
  • Ihre verschriftlichte Erklärung wir Ihnen vorgelesen.
  • Sie unterzeichnen die Erklärung.

Dauer

Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Beglaubigte Abschriften der Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine Erklärung durch Sie. Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html

§ 1626 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626b.html

§ 1626 c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626c.html

§ 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626d.html

§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)

www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__59.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

Noch nicht das passende gefunden?

Zur Hamburg Service Startseite

Suchwörter: Vaterschaftsanerkennung, Jugendamt Sorgerechtsbescheinigung Anerkennung Sorgerechtserklärung, Beistandschaften Urkunde Elterliche Sorge Sorgerecht

Letzte Aktualisierung: 03.12.2024