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Mutterschaft anerkennen

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Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, dass Sie öffentlich beurkunden lassen, die Mutter Ihres Kindes zu sein.
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Beschreibung der Leistung

Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Sie sind Mutter eines Kindes, wenn Sie es geboren haben. 

Wenn in Ihrem Mutter-Kind-Verhältnis das Recht eines anderen Landes zur Geltung kommt, kann es notwendig sein, dass Sie Ihre Mutterschaft vor der zuständigen Stelle anerkennen und dies öffentlich beurkunden lassen müssen. Dies kann der Fall sein, wenn

  • Sie nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind,
  • Ihr Kind den gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat hat,
  • Ihr Heimatrecht oder das des Vaters des Kindes die Anerkennung vorschreibt 

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Ihre Anerkennung bedarf auch der Zustimmung Ihres Kindes, wenn Sie als Mutter kein Sorgerecht haben. Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Wenn Sie in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, benötigen Sie die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters. 
  • Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
  • Die Anerkennung darf nicht an eine Bedingung oder Zeitbestimmung geknüpft sein.

Benötigte Unterlagen

Nachweis zur Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder anderes Identifikationsdokument)

Zu Beachten

Keine

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Sie erklären, die Mutter des Kindes zu sein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Anerkennung und klärt Sie über eventuelle rechtliche Folgen auf.
  • Die zuständige Stelle beurkundet Ihre Anerkennung öffentlich schriftlich.

Dauer

Der Beurkundungsvorgang dauert circa 20 Minuten.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anfechtung

Feststellungsverfahren

Rechtsgrundlage

Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG032901360

§ 27 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__27.html

§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__44.html

§§ 1591 - 1599 BGB

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1591.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 10.09.2024