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Unterhaltsansprüche gegenüber einer im Ausland lebenden Person prüfen und an die zuständigen Behörden weiterleiten

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Wenn der andere Elternteil im Ausland lebt und keinen Unterhalt an Sie zahlt, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch im Ausland geltend machen. Sie können Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches bekommen. 

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Beschreibung der Leistung

Lebt der Elternteil, der Ihnen Unterhalt für Ihr gemeinsames Kind zahlen muss, im Ausland, dann müssen Sie Ihren Unterhaltsanspruch im Ausland geltend machen. Dabei muss zum Beispiel geklärt werden, wie sich die dortigen Einkommensverhältnisse und Lebenskosten auf die Höhe Ihres Unterhaltsanspruches auswirken. Zudem können deutsche Gerichte für das Ausland keine verbindlichen Anweisungen aussprechen. Ihr Anliegen muss deshalb an die im Ausland zuständige Stelle weitergeleitet werden.

Es gibt internationale Übereinkommen, welche diese länderübergreifenden Verfahren vereinfachen sollen. In nahezu allen Ländern gibt es daher Stellen, welche internationale Unterhaltsangelegenheiten zentral bearbeiten. In Deutschland ist diese zentrale Stelle das Bundesamt für Justiz.

Wenn Sie bei der Durchsetzung Ihres Unterhaltsanspruches im Ausland Unterstützung benötigen, können Sie die Beistandschaft ansprechen und bitten, für Sie den Unterhalt gegen den im Ausland lebenden Elternteil geltend zu machen. Dabei handelt der Beistand oder die Beiständin als gesetzliche Vertretung Ihres unterhaltsberechtigten Kindes. Wenn Sie eine Beistandschaft einrichten, darf diese die für das Verfahren notwendigen Antragsformulare für Sie ausfüllen und an die zuständigen Stellen weiterleiten.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Elternteil eines minderjährigen Kindes. 
  • Der andere Elternteil lebt nicht in Deutschland.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ihr gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels

Zu Beachten

Es gibt keine Besonderheiten.

Fristen

Keine.

Verfahrensablauf

Einrichtung einer Beistandschaft:

  • Sie nehmen Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und beantragen die Einrichtung der Beistandschaft. Gegebenenfalls müssen Sie Unterlagen vorlegen. Oft kann eine Beistandschaft sofort eingerichtet werden.

Wenn Sie eine Beistandschaft eingerichtet haben, kann der Beistand oder die Beiständin die nachfolgenden Verfahrensschritte für Sie übernehmen:

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland:

  • Das an Ihrem Wohnort zuständige Amtsgericht informiert und berät Sie auf Ihre Anfrage hin, welche Möglichkeiten zur Beitreibung von Unterhalt im Ausland bestehen und welche Unterlagen hierfür erforderlich sind.
  • Sie erhalten ein Antragsformular vom zuständigen Amtsgericht.
  • Sie geben das ausgefüllte Antragsformular samt aller notwendigen Unterlagen wieder beim Amtsgericht ab.
  • Das Amtsgericht leitet Ihren Antrag an die in Deutschland zuständige zentrale Stelle weiter.
  • Die in Deutschland zuständige zentrale Stelle nimmt Kontakt mit der ausländischen zentralen Stelle auf und leitet Ihren Antrag weiter.
  • Die in Deutschland zuständige zentrale Stelle führt das Verfahren mit der ausländischen zentralen Stelle. Sie werden über den Verfahrensablauf beziehungsweise den Verfahrensausgang informiert.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer variiert und ist insbesondere abhängig vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern und dem Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.

Gebühren

Die Einrichtung einer Beistandschaft ist kostenfrei.

Die zentralen Stellen für internationale Unterhaltsangelegenheiten arbeiten kostenfrei.

Gegebenenfalls können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, die Sie bezahlen müssen.

Rechtsbehelf

Die Beistandschaft sowie das Amtsgericht werden bei der Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber einer im Ausland lebenden Person nur unterstützend und vermittelnd tätig, weshalb keine Rechtsmittel eingelegt werden können.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AUG):

www.gesetze-im-internet.de/aug_2011/

Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/AU/HUUE2007/HUUE2007/HUUE2007_node.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Alleinerziehende Ausland International Sorgerecht BGB Unterhalt Beurkundung

Letzte Aktualisierung: 05.12.2024