Leerstehenden Wohnraum melden

Teilen Sie der zuständigen Stelle mit, wenn Wohnraum länger als 4 Monate leer steht.

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Beschreibung der Leistung

Wohnraum ist jeder Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist.



Als Eigentümerin oder Eigentümer von Wohnraum müssen Sie der zuständigen Stelle melden, wenn dieser länger als 4 Monate leer steht. Dies gilt auch wenn Sie im Namen einer Firma, wie einer Wohnungsbaugesellschaft, entscheiden, wie Wohnraum genutzt oder verwaltet wird.



Wenn Sie von leerstehenden Wohnraum wissen, der Ihnen nicht gehört, können Sie das ebenfalls melden. In diesem Fall dürfen Sie die Meldung auch anonym machen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Der Wohnraum steht länger als 4 Monate leer.
  • Wenn Sie für den Wohnraum verfügungsberechtigt sind, sind Sie zur Meldung des Wohnraumleerstands verpflichtet.

Benötigte Unterlagen

Geben Sie Gründe für den Leerstand an, wenn Sie verfügungsberechtigt für den Wohnraum sind und weisen Sie diese gegebenenfalls nach.


Geben Sie die Lage der Wohnung, deren Größe und Ausstattung sowie die dafür vorgesehene Miete mitteilen an.



Geben Sie die genaue Lage der Wohnung an, wenn Sie als Bürgerin oder Bürger den Leerstand einer Wohnung anzeigen möchten, über die Sie selbst nicht verfügungsberechtigt sind.

Zu Beachten

Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.



Für das Leerstehenlassen einer Wohnung aufgrund eines Umbaus oder einer Neubaumaßnahme kann unter bestimmten Umständen eine Genehmigung notwendig sein. Zeigen Sie den Leerstand aufgrund einer konkreten Absicht von Umbaumaßnahmen oder Neubaumaßnahmen an, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs erhalten Sie Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf von der zuständigen Behörde.

Fristen

Melden Sie den Leerstand spätestens direkt, nachdem die Wohnung vier Monate leer gestanden hat. Der Leerstand beginnt mit dem Auszug des letzten Mieters oder, bei Neubauten, sobald die Wohnung bezugsfertig ist.

Verfahrensablauf

  • Sie melden den Leerstand der Wohnung online und fügen gegebenenfalls Nachweise bei.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Meldung.
  • Sollten im Anschluss weitere Verfahrenshandlungen (wie zum Beispiel ein Genehmigungsverfahren) nötig sein, wendet sich die zuständige Stelle mit einer entsprechenden Mitteilung an die Person, welche verfügungsberechtigt über die Wohnung ist.
  • Als anzeigende Dritte können Sie nach erfolgter Anzeige keine weiteren Auskünfte über den Stand des Verfahrens oder etwaige andere Rückmeldungen zum angezeigten Leerstand erhalten.

Sollten Sie die Meldung nicht online vornehmen können, wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

Dauer

Die Bearbeitung erfolgt schnellstmöglich. Nach Ablauf von 8 Wochen können Sie davon ausgehen, dass Ihre Anzeige vollständig war.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG)

https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WoPflGHArahmen

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 15.02.2026