Beschreibung der Leistung
Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind (auch Schulden werden vererbt). Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar / einer Notarin erklären. Hierfür ist ein Vor-Ort-Termin erforderlich. Es reicht nicht, wenn Sie eine einfache schriftliche Erklärung abgeben.
Wenn Sie ausschlagen, gilt das für den gesamten Nachlass. Eine teilweise Ausschlagung (nur der Schulden) ist nicht möglich.
Wenn Sie keine Ausschlagung erklären, gilt dies automatisch als Annahme der Erbschaft. Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.