Hamburg.deHamburg ServiceAusschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht

Ausschlagung der Erbschaft beim Nachlassgericht

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Wenn Sie sich dafür entschieden haben, eine Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Erbschaft ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagungserklärung muss entweder persönlich in einem Termin vor dem Nachlassgericht oder bei einem Notar oder einer Notarin erklärt werden.

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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind (auch Schulden werden vererbt). Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Wenn Sie ausschlagen, gilt das für den gesamten Nachlass. Eine teilweise Ausschlagung (nur der Schulden) ist nicht möglich. Wenn Sie keine Ausschlagung erklären, gilt dies automatisch als Annahme der Erbschaft.

Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht).

Zu Beachten

Wo können Sie ausschlagen?

  • Zuständig für die Ausschlagung ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dies ist meist das Nachlassgericht an dem Ort oder in dem Bezirk, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. War dies ein Hospiz oder Pflegeheim können sich Besonderheiten ergeben. Sie können bei diesem Nachlassgericht fristwahrend die Ausschlagung erklären.
  • Alternativ können Sie auch bei Ihrem Wohnortgericht ausschlagen. Damit ist das Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort oder in dem Bezirk gemeint, in dem Sie gemeldet sind. Auch dieses Gericht ist für die Ausschlagung zuständig und Sie können hier fristwahrend ausschlagen.
  • Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann für Sie eine Ausschlagung bei einem deutschen Konsulat in Frage kommen. Setzten sie sich gegebenenfalls mit der deutschen Auslandsvertretung vor Ort in Verbindung. Das Konsulat leitet die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weiter.
  • Sie können Ihre Ausschlagungserklärung auch von jedem Notar aufnehmen lassen, der diese an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Einen Notar in Ihrer Nähe, finden Sie unter Notar.de.

Minderjährige Kinder als Miterben: 

  • Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
  • Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht).

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen


  • Die formgerechte Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen.

  • Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangen.

  • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.

  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Verfahrensablauf

  • Vereinbaren Sie einen Termin bei einem zuständigen Nachlassgericht.
  • Nutzen Sie dafür einfach direkt den Link zum Onlinedienst Erbausschlagung. Alternativ besteht für Sie die Möglichkeit, für Ihr Anliegen vorgesehene Formulare gesondert auszufüllen und dem Nachlassgericht zu übermitteln.
  • Gehen Sie persönlich zum Nachlassgericht und lassen Ihre Erklärung schriftlich aufnehmen.
  • Achtung: Ein einfacher Brief an das zuständige Nachlassgericht genügt nicht.

Dauer

Terminvereinbarung beim Nachlassgericht erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft.

Mindestgebühr 30 Euro.

Rechtsbehelf

Anfechtung:


  • Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe oder die Erbin die Erbschaft angenommen haben. Also durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die Stellung als Nachfolger des Verstorbenen angenommen wird.

  • Wusste der Erbe oder die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, oder liegen bestimmte andere Irrtümer vor, kann von ihm oder ihr die Annahme der Erbschaft angefochten werden.

  • Wegen komplexer Sachverhalte ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat eines Rechtsanwalts ratsam. Das Nachlassgericht darf keine Beratungen vornehmen.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 16.09.2024