Voraussetzungen
Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden, müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
- Angabe minderjähriger Kinder als Miterben: Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht).
Zu Beachten
Wo können Sie ausschlagen?
- Zuständig für die Ausschlagung ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Dies ist meist das Nachlassgericht an dem Ort oder in dem Bezirk, in dem die verstorbene Person zuletzt gewohnt hat. War dies ein Hospiz oder Pflegeheim können sich Besonderheiten ergeben. Sie können bei diesem Nachlassgericht fristwahrend die Ausschlagung erklären.
- Alternativ können Sie auch bei Ihrem Wohnortgericht ausschlagen. Damit ist das Nachlassgericht an Ihrem eigenen Wohnort oder in dem Bezirk gemeint, in dem Sie gemeldet sind. Auch dieses Gericht ist für die Ausschlagung zuständig und Sie können hier fristwahrend ausschlagen.
- Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann für Sie eine Ausschlagung bei einem deutschen Konsulat in Frage kommen. Setzten sie sich gegebenenfalls mit der deutschen Auslandsvertretung vor Ort in Verbindung. Das Konsulat leitet die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht weiter.
- Sie können Ihre Ausschlagungserklärung auch von jedem Notar aufnehmen lassen, der diese an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. Einen Notar in Ihrer Nähe, finden Sie unter Notar.de.
Minderjährige Kinder als Miterben:
- Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
- Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht).
Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
- Die formgerechte Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie von Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangen.
- Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
- Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.