Hamburg.deHamburg ServiceAusschlagung der Erbschaft beim Notar

Ausschlagung der Erbschaft beim Notar

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Wer Erbe geworden ist, muss sich entscheiden, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Möchten Sie eine Erbschaft nicht annehmen, können Sie die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.
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Beschreibung der Leistung

Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind (auch Schulden werden vererbt).

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Wenn Sie ausschlagen, gilt das für den gesamten Nachlass. Eine teilweise Ausschlagung (nur der Schulden) ist nicht möglich. Wenn Sie keine Ausschlagung erklären, gilt dies automatisch als Annahme der Erbschaft.

Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären und beglaubigen lassen.
Der Notar oder Sie müssen die Erklärung innerhalb der sechswöchigen Frist dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen.
Das zuständige Nachlassgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (gewöhnlich Wohnort der verstorbenen Person).

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Angabe minderjähriger Kinder als Miterben. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist (6 Wochen) dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
  • Erklärt ein Betreuer oder eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.

Zu Beachten

Minderjährige Kinder: 

  • Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
  • In bestimmten Konstellationen ist zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht).

Ausland:

  • Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann für Sie eine Ausschlagung bei einem deutschen Konsulat in Frage kommen. Setzten sie sich gegebenenfalls mit der deutschen Auslandsvertretung vor Ort in Verbindung. 

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen


  • Die formgerechte Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Moment in dem Sie von Ihrer Erbenstellung erfahren, bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen. 

  • Vereinbaren Sie den Termin beim Notar also so, dass genügend Zeit für die Vorlage der Ausschlagungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht bleibt.

  • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.

  • Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der oder die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Verfahrensablauf

  • Sie vereinbaren einen Termin zur Ausschlagung bei einem Notar oder einer Notarin Ihrer Wahl.
  • Sie erklären die Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form.
  • Entweder der Notar leitet die Ausschlagung an das zuständige Nachlassgericht weiter oder Sie selbst legen die Ausschlagungserklärung dem zuständigen Nachlassgericht vor.
  • Die formgerechte Ausschlagungserklärung muss innerhalb von sechs Wochen, ab der Kenntnis Ihrer Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Dauer

Es ist eine Terminvereinbarung beim Notar erforderlich. Auf der Seite Notar.de könne Sie einen Notar in Ihrer Nähe finden. Die Ausschlagung erklären Sie direkt im Termin.

Gebühren

Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft.

Mindestgebühr 30 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer. Weitere Gebühren können zum Beispiel durch die Fertigung des Entwurfs anfallen.

Rechtsbehelf

Anfechtung:


  • Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe oder die Erbin die Erbschaft angenommen haben. Also durch sein Verhalten gezeigt hat, dass die Stellung als Nachfolger des Verstorbenen angenommen wird.

  • Wusste der Erbe oder die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, oder liegen bestimmte andere Irrtümer vor, kann von ihm oder ihr die Annahme der Erbschaft angefochten werden.

  • Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wirkt wie eine Ausschlagung.

  • Wegen komplexer Sachverhalte ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat eines Rechtsanwalts ratsam. Das Nachlassgericht darf keine Beratungen vornehmen.

Rechtsgrundlage

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 09.12.2024