Beschreibung der Leistung
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind (auch Schulden werden vererbt).
Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Wenn Sie ausschlagen, gilt das für den gesamten Nachlass. Eine teilweise Ausschlagung (nur der Schulden) ist nicht möglich. Wenn Sie keine Ausschlagung erklären, gilt dies automatisch als Annahme der Erbschaft.
Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar oder einer Notarin erklären und beglaubigen lassen.
Der Notar oder Sie müssen die Erklärung innerhalb der sechswöchigen Frist dem zuständigen Nachlassgericht vorlegen.
Das zuständige Nachlassgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (gewöhnlich Wohnort der verstorbenen Person).
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.